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Die Generalinspektion über das gesamte Dolksschulwesen ist einem
praktisch geübten Schulmanne zu übertragen, der in den das Erziehungs-
und Unterrichtswesen der Dolksschule betreffenden Kngelegenheiten zugleich
als Rat des Staatsministeriums zu wirken hat.“
(esetz vom 8. Zugust 1912.)
Knhalt.
„Die Befugnisse der Schulaufsichtsbehörde werden von dem herzoglichen
Nonsistorium ausgeübt. (Durch höchste Derordnung vom 16. November
1874 ist die obere Leitung und Beaufsichtigung des Landesschulwesens auf
die herzogliche Regierung, Kbteilung für das Schulwesen, vom
1. Januar 1875 an, übergegangen.)“
(Gesetz vom 21. Februar 1875, ergänzt am 24. März 1883.)
Schwarzburg-Sondershausen.
„Die staatliche Beaufsichtigung des Dolks= und des Jortbildungsschulwesens
wird zunächst von dem Kreisschulamte ausgeübt, das aus dem Landrat des
Nreises als Dorsitzendem und dem Kreisschulinspektor besteht.“
„Die oberste Schulbehörde (Landesschulbehörde) ist das Ministerium, b-
teilung für Kirchen= und Schulsachen. Ihr steht die Leitung und Beauf-
sichtigung des gesamten Schulwesens im Sürstentume zu.“
(Gesetz vom 31. Mai 1912.)
Reuß d. C.
Durch Konsistorial-Reskript vom 6. Juli 1880 ist die Instruktion
für die Tokalschulinspektionen (mit einem Nachtrag vom 11. März 1882)
angeordnet, ebenso durch Nonsistorial-Reskript vom 25. Juni 1880
die Instruktion für den Landesschulinspektor.
Uach derselben steht die Leitung und Beaufsichtigung der Schulen im
Sürstentum der Kirche bzw. den kirchlichen Behörden zu, dergestalt,
daß die unmittelbare Leitung und Kufsicht den Pfarrern, die obere
dem Ephorus (Superintendenten), die oberste nebst dem allgemeinen
Derfügungsrechte dem Sürstlichen Konsistorium zukommt.
Zu diesem Behufe hat mit Serenissimi höchster Genehmigung Sürstliches
Konsistorium die Einrichtung getroffen, daß bis auf anderweite Bestimmung
ein weiterer mit dem Schulwesen vertrauter Beamter die obere
Inspektion der Landesschulen unter der Oberleitung und Kufsicht
Sürstlichen Konsistoriums besorge. Es bleibt jedoch dem Ephorus
vorbehalten, die Schulen mit oder ohne Dorwissen des Lokal-
und TLandesschulinspektors zu besuchen und die Kirchenvisi-
tationen wie bisher auch ferner auf die KAmtsführung und den
Wandel der TLehrer zu erstrecken.
Für die Stadt Ereiz gilt die hböchste Derordnung vom 14. Hpril
1906, die Sürstliche Stadtschulinspektion in Greiz betreffend.