Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Die Generalinspektion über das gesamte Dolksschulwesen ist einem 
praktisch geübten Schulmanne zu übertragen, der in den das Erziehungs- 
und Unterrichtswesen der Dolksschule betreffenden Kngelegenheiten zugleich 
als Rat des Staatsministeriums zu wirken hat.“ 
(esetz vom 8. Zugust 1912.) 
Knhalt. 
„Die Befugnisse der Schulaufsichtsbehörde werden von dem herzoglichen 
Nonsistorium ausgeübt. (Durch höchste Derordnung vom 16. November 
1874 ist die obere Leitung und Beaufsichtigung des Landesschulwesens auf 
die herzogliche Regierung, Kbteilung für das Schulwesen, vom 
1. Januar 1875 an, übergegangen.)“ 
(Gesetz vom 21. Februar 1875, ergänzt am 24. März 1883.) 
Schwarzburg-Sondershausen. 
„Die staatliche Beaufsichtigung des Dolks= und des Jortbildungsschulwesens 
wird zunächst von dem Kreisschulamte ausgeübt, das aus dem Landrat des 
Nreises als Dorsitzendem und dem Kreisschulinspektor besteht.“ 
„Die oberste Schulbehörde (Landesschulbehörde) ist das Ministerium, b- 
teilung für Kirchen= und Schulsachen. Ihr steht die Leitung und Beauf- 
sichtigung des gesamten Schulwesens im Sürstentume zu.“ 
(Gesetz vom 31. Mai 1912.) 
Reuß d. C. 
Durch Konsistorial-Reskript vom 6. Juli 1880 ist die Instruktion 
für die Tokalschulinspektionen (mit einem Nachtrag vom 11. März 1882) 
angeordnet, ebenso durch Nonsistorial-Reskript vom 25. Juni 1880 
die Instruktion für den Landesschulinspektor. 
Uach derselben steht die Leitung und Beaufsichtigung der Schulen im 
Sürstentum der Kirche bzw. den kirchlichen Behörden zu, dergestalt, 
daß die unmittelbare Leitung und Kufsicht den Pfarrern, die obere 
dem Ephorus (Superintendenten), die oberste nebst dem allgemeinen 
Derfügungsrechte dem Sürstlichen Konsistorium zukommt. 
Zu diesem Behufe hat mit Serenissimi höchster Genehmigung Sürstliches 
Konsistorium die Einrichtung getroffen, daß bis auf anderweite Bestimmung 
ein weiterer mit dem Schulwesen vertrauter Beamter die obere 
Inspektion der Landesschulen unter der Oberleitung und Kufsicht 
Sürstlichen Konsistoriums besorge. Es bleibt jedoch dem Ephorus 
vorbehalten, die Schulen mit oder ohne Dorwissen des Lokal- 
und TLandesschulinspektors zu besuchen und die Kirchenvisi- 
tationen wie bisher auch ferner auf die KAmtsführung und den 
Wandel der TLehrer zu erstrecken. 
Für die Stadt Ereiz gilt die hböchste Derordnung vom 14. Hpril 
1906, die Sürstliche Stadtschulinspektion in Greiz betreffend.
	        
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