Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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schulen ihrer Parochie, insoweit ihnen dieselbe vom Staate übertragen wird, 
zu unterziehen.“ (Gesetz vom 21. Sebruar 1875.) 
Ein Schulministerium hat kein deutscher Staat. Die Derwal- 
tung des Unterrichtswesens erfolgt seitens des Kultus ministeriums, 
seitens des Ministeriums des Innern oder in kleineren Staaten seitens 
des Staatsministeriums oder des Konsistoriums, in hamburg durch 
die Oberschulbehörde. Wie eng in der Mehrzahl der deutschen 
Staaten die Unterrichtsverwaltung mit der Kultusver waltung noch 
verbunden ist, geht aus den angeführten Gesetzesbestimmungen 
deutlich genug hervor. Die Derbindung ist in der höchsten Instanz 
ausnahmslose Regel. Die Arennung des Unterrichts vom 
Kultus, vor allem auch an der obersten Stelle, mit dem 
er in seinem Wesen nichts zu tun hat, müßte die erste Forderung 
jeder Schulvorlage gegenüber sein. 
Ebenso selbstverständlich ist, daß die recht bedeutenden Reste, 
die von der ehemaligen geistlichen Zufsicht in vielen Staaten 
noch übrig geblieben sind (vgl. auch den Kbschnitt „Kommunale 
Schulverwaltung“ S. 158), beseitigt werden müssen. Die geistliche Kreis= 
schulaufsicht haben nur noch Preußen und Bauyern, während die TLokal- 
schulaussicht neben diesen beiden Staaten noch in einer Reihe von 
anderen Staaten besteht, wenn auch vielfach nur indirekt, indem 
die Geistlichen als Mitglieder und Dorsitzende im Schulvorstande 
ein Zufsichtsrecht ausüben. Kuch die direkte Beaufsichtigung der 
Dolksschule durch die Ortsgeistlichkeit findet noch in einer Reihe 
von deutschen Staaten (Preußen, Bauyern, Sachsen (Schulen ohne 
Direktor), Württemberg, Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig, 
Knhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß ä. L., Ichaumburg- 
Lippe und Lippe) statt. Daß die Beseitigung der direkten geistlichen 
Kufsicht, zunächst in der Kreisinstanz und in absehbarer zeit auch in 
der Ortsinstanz, erfolgen wird, kann keine Srage sein. Mit jedem neuen 
Schulgesetz fällt ein Stück davon, freilich, indem gleichzeitig Dertreter 
der Kirche einen breiten Platz in den Schulvorständen einnehmen. 
Aus einer vom absoluten Staate aufgezwungenen Dflicht, gegen
	        
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