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schulen ihrer Parochie, insoweit ihnen dieselbe vom Staate übertragen wird,
zu unterziehen.“ (Gesetz vom 21. Sebruar 1875.)
Ein Schulministerium hat kein deutscher Staat. Die Derwal-
tung des Unterrichtswesens erfolgt seitens des Kultus ministeriums,
seitens des Ministeriums des Innern oder in kleineren Staaten seitens
des Staatsministeriums oder des Konsistoriums, in hamburg durch
die Oberschulbehörde. Wie eng in der Mehrzahl der deutschen
Staaten die Unterrichtsverwaltung mit der Kultusver waltung noch
verbunden ist, geht aus den angeführten Gesetzesbestimmungen
deutlich genug hervor. Die Derbindung ist in der höchsten Instanz
ausnahmslose Regel. Die Arennung des Unterrichts vom
Kultus, vor allem auch an der obersten Stelle, mit dem
er in seinem Wesen nichts zu tun hat, müßte die erste Forderung
jeder Schulvorlage gegenüber sein.
Ebenso selbstverständlich ist, daß die recht bedeutenden Reste,
die von der ehemaligen geistlichen Zufsicht in vielen Staaten
noch übrig geblieben sind (vgl. auch den Kbschnitt „Kommunale
Schulverwaltung“ S. 158), beseitigt werden müssen. Die geistliche Kreis=
schulaufsicht haben nur noch Preußen und Bauyern, während die TLokal-
schulaussicht neben diesen beiden Staaten noch in einer Reihe von
anderen Staaten besteht, wenn auch vielfach nur indirekt, indem
die Geistlichen als Mitglieder und Dorsitzende im Schulvorstande
ein Zufsichtsrecht ausüben. Kuch die direkte Beaufsichtigung der
Dolksschule durch die Ortsgeistlichkeit findet noch in einer Reihe
von deutschen Staaten (Preußen, Bauyern, Sachsen (Schulen ohne
Direktor), Württemberg, Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig,
Knhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß ä. L., Ichaumburg-
Lippe und Lippe) statt. Daß die Beseitigung der direkten geistlichen
Kufsicht, zunächst in der Kreisinstanz und in absehbarer zeit auch in
der Ortsinstanz, erfolgen wird, kann keine Srage sein. Mit jedem neuen
Schulgesetz fällt ein Stück davon, freilich, indem gleichzeitig Dertreter
der Kirche einen breiten Platz in den Schulvorständen einnehmen.
Aus einer vom absoluten Staate aufgezwungenen Dflicht, gegen