Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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natürlich dafür Sorge zu tragen, daß die Jachleute in den Bezirks- 
und Staatsschulvertretungen nicht sämtlich einer Gruppe angehören. 
Das Wahlreglement muß Vorschriften enthalten, die eine abwechselnde 
Wahl eines Dertreters der einen oder der anderen Gattung von Schulen 
vorschreiben, so daß die einzelnen Schulgruppen in jeder Wahlperiode 
gleichmäßig vertreten sind. 
In fast allen deutschen Staaten besteht in der Nreisinstanz eine 
Derbindung zwischen der allgemeinen Staatsver waltung 
und der Schulverwaltung. Es wird eine Behörde aus dem 
ersten politischen Beamten des Nreises und dem Kreisschulinspektor 
gebildet. Mißstände scheinen sich hierbei nicht ergeben zu haben, 
denn in allen neueren Schulgesetzen wird die vorhandene Kreisbehörde 
bieser Krt beibehalten und in anderen Schulgesetzen die Neueinführung 
vorgenommen. In Preußen ist dieselbe Organisation zwar nicht 
gesetzlich festgelegt, sie besteht aber tatsächlich insofern, als die Land- 
räte an vielen Schulangelegenheiten in Derbindung mit den Kreis- 
schulinspektoren beteiligt sind. Preußen wird auch wahrscheinlich 
in absehbarer eit dieselbe Derwaltungsform bei Einführung der 
hauptamtlichen Schulaufsicht vollständig durchführen. Unter der 
Iirma „Dezentralisation der Schulverwaltung“ ist diese Regelung 
insbesondere vom Freiherrn von zedlitz immer wieder verlangt 
worden. Eine allgemeine Derwaltungsreform in derselben Richtung 
befindet sich in Preußen seit längerer eit in Dorbereitung. In 
dieser „Eingemeindung“ der Schulverwaltung bei der Allgemeinen 
Landesverwaltung kann man mit Recht eine unheilvolle Unter- 
stellung schulamtlicher Angelegenheiten unter Organe der — Po- 
lizei erblicken, und insbesondere aus politischen Gründen ist, auch 
von dem Derfasser, entschiedener Widerspruch gegen diese Maß= 
nahmen erhoben worden. Hber sie hat zur zeit das für sich, 
daß auf diesem Wege gewisse notwendige Derwaltungsgeschäfte 
am einfachsten, sichersten und billigsten erledigt werden können. 
Die Schulverwaltung hat in der Kreisinstanz keine besonderen 
bureaumäßig geleiteten Kmtsstellen. Bei weiterer Entwicklung des
	        
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