I. Schulgesetzgebung.
1. Ruf dem Wege zur Vereinheitlichung.
Wer die kinderungen in der deutschen Schulgesetzgebung während
der letzten Jahrzehnte verfolgt hat und insbesondere die ganz neuer-
dings zustande gekommenen Gesetze und Gesetzesvorlagen mit den-
jenigen der früheren Jahrzehnte in Dergleich stellt, begegnet überall
einer Bewegung zur Dereinheitlichung, ja zur Sleich-
stellung, zu gleichen Benennungen und gleicher Ordnung der Dinge
auf allen Gebieten des Schulwesens. Der Uag dürfte nicht gar zu
fern sein, an dem zwischen einer bayerischen und einer preußischen,
zwischen einer sachsen-meiningischen und einer lübeckischen und olden-
burgischen Schule in allen äußerlichen, gesetzlich zu ordnenden Dingen
kein großer Unterschied ist. Juerst werden voraussichtlich die Lehrer-
besoldungen den gleichen Stand und die gleiche Ordnung erlangen,
sodann die Krt und die Kufbringung der Schullasten durch Ubertragung
auf die politischen Gemeinden und die im ganzen gleichmäßige Be-
teiligung des Staates. Ganz offensichtlich strebt auch die Nomenklatur
einer Dereinheitlichung zu. Der süddeutsché Oberlehrer wird schon in
der nächsten zeit dem norddeutschen Rektor und hauptlehrer, wie in
hessen schon geschehen, Pplatz machen müssen, der mitteldeutsche
Schuldirektor, dem schon jetzt in Ahüringen der preußische Rektor
Nonkurrenz macht, jedenfalls auch.
S# wenig man in dieser Dereinheitlichung ohne weiteres einen
besonderen Jortschritt erblicken darf, so wenig ist andererseits Anlaß
vorhanden, sie zu beklagen. Ein Dorteil liegt in der einheitlichen Ge-
staltung der Derhältnisse schon wegen der leichteren Dergleichbarkeit
und der gröberen Übersichtlichkeit. Wer die Eeschichte des Lehrer=