Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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3. Cehrer im Schulvorstande. 
Dreußen. 
„Die Schuldeputation besteht aus: 
3. mindestens der gleichen Sahl (wie Magistratsmitglieder (1—31) von des 
Erziehungs= und Dolksschulwesens kundigen Männern, unter diesen minde- 
stens einem Rektor (hauptlehrer) oder Lehrer an einer Dolksschule."“ 
„Wenn die Jahl der zu Nr. 3 bezeichneten Mitglieder auf vier oder mehr 
festgesetzt wird, so müssen darunter wenigstens zwei Rektoren oder Lehrer 
sein. In diesem Salle können an Stelle der Lehrer auch Lehrerinnen ge- 
wählt werden. Wählbar sind die Lehrerinnen, die an einer der Schuldepu- 
tation unterstellten Schule angestellt sind.“ 
„Der Schulvorstand besteht aus. 
einem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Tehrer der 
Schule."“ 
(Gesetz vom 28. Juli 1906.) 
Bauern. 
„Ju den Schulsitzungen sind die Schullehrer, und zwar auf dem 
flachen Lande und in Märkten nur der erste Lehrer, in größeren Städten 
3wei bis sechs Lehrer unter entsprechender Berücksichtigung des 
konfessionellen Derhältnisses, jedoch vermöge ihrer ordnungsmäßigen 
Stellung zur Ortsschulbehörde nur mit beratender Stimme, beizu- 
ziehen. Die Bestimmung der Jahl innerhalb der gegebenen Erenze und die 
Kuswahl der Lehrer, welche den Sitzungen anzuwohnen haben, steht in größe- 
ren Städten der Lokalschulbehörde zu. Kusgeschlossen ist die Anwesenheit 
der Lehrer, wenn FSragen zur Erörterung gelangen, bei denen das Lehrper- 
sonal persönlich beteiligt ist, in welcher Beziehung der vorsitzende das Uötige 
anzuordnen hat."“ 
(Englmann-Stingl, hHandbuch des Bayerischen Dolksschulrechtes.) 
Württemberg. 
„Mitglieder des Ortsschulrats sind: 
3. Lehrer, und zwar: 
a) bei einklassigen Ichulen der Lehrer; 
b)) bei zweiklassigen Ichulen der dienstälteste ständige Lehrer; 
IP) bei drei= bis sechsklassigen Ichulen der Ichulvorstand und der 
dienstälteste der übrigen ständigen Tehrer:; 
d) bei sieben= und mehrklassigen Schulen der Schulvorstand oder, woa 
mehrere Schulvorstände bestellt sind, der dienstälteste derselben.. 
sodann von den übrigen ständigen TLehrern oder Lehrerinnen 
diejenige Jahl gewählter Dertreter, welche mit Genehmigung
	        
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