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pfarrer der evangelischen Landeskirche und der katholischen Kirche,
zu deren Pfarreien die Schulkinder gehören.“
(esetz vom 28. Juli 1906.)
Württemberg.
„Mitglieder des Ortsschulrats sind:
1. der Ortsgeistliche des Bekenntnisses, dem die TLehrer der zu be-
aufsichtigenden Schule angehören.“ (Gesetz vom 17. Kugust 1909.)
Badben.
Siehe S. 156 und 164.
bessen.
„Dieser (der Schulvorstand) soll bestehen:
2. aus dem für die Gemeinde angestellten Geistlichen, beziehungs-
weise, wenn verschiedene für sich bestehende Konfessions-(Religions-Ice-
meinden in der Gemeinde vorhanden und bei den Schulen beteiligt sind,
aus je einem für die betreffende Konfessions-(Religions-) Gemeinde an-
gestellten Geistlichen. Sind mehrere GEeistliche derselben Nonfession für
die Gemeinde angestellt, so tritt derjenige GEeistliche in den Schulvor-
stand ein, den seine vorgesetzte Behörde dazu bezeichnet.“
(Gesetz vom 16. Juni 1874.)
Großherzogtum Sachsen.
„Der Schulvorstand besteht
1. in einfachen (und zusammengesetzten) Schulgemeinden:
b) aus, dem oder den Geistlichen des Orts, in deren Nonfession
Unterricht in der Dolksschule erteilt wird; — wo mehr GEeistliche je einer
solchen Konfession am Orte sind, bestimmt die oberste Schulbehörde denjenigen
von ihnen, welcher dem Schulvorstande angehören soll."
(Gesetz vom 24. Juni 1874.)
Oldenburg.
„In den Stadt= und Landgemeinden besteht der Schulvorstand aus
b) dem pfarrgeistlichen der Kirchengemeinde, zu der die Schulen
gehören, oder, wenn in der Nirchengemeinde mehrere Pfarrgeistliche angestellt
sind, dem ersten Geistlichen.“ (Gesetz vom 4. Jebruar 1910.)
Braunschweig.
„In den TLandschulen (und in den Bürgerschulen) der einzelnen Orts-
gemeinden besteht der Schulvorstand aus: