— 7 —
besoldungswesens kennt, weiß, wie oft sich die Unlust zu Erhöhungen
hinter lokale und staatliche Besonderheiten, hinter vermeintliche
große Vorteile, die in Wirklichkeit oft ganz unbedeutend waren, zu
verschanzen wußte. Ist alles in eine leicht übersichtliche, direkt ver-
gleichbare Form gebracht, so ist ein Rückstand an irgendeiner stelle
leichter erkenn= und nachweisbar als bei großen äußeren Derschieden-
heiten. Kndererseits werden durch die äußeren Verschiedenheiten
innere Sreiheiten und Rücksichtnahme auf besondere Bedürfnisse
keineswegs ohne weiteres geschützt. Es kann dieselbe Unfreiheit,
derselbe Bureaukratismus und dieselbe konfessionelle Engherzigkeit
in äußerlich sehr verschiedenen Jormen ebenso gut oder vielleicht
noch besser sich behaupten als in demselben äußeren Rahmen.
Und sollten im Laufe der zeit die deutschen Einzelstaaten einmal
zu der Überzeugung kommen, daß auch für die öffentliche Erziehung
und den äffentlichen Unterricht sich eine für das Reichsgebiet einheit-
lich geordnete und auf dem Boden der Reichsgesetzgebung zusammen-
gefaßte Derwaltung empfiehlt, so ist diese Jusammenfassung gegen-
wärtig schon eher möglich als vor einem Menschenalter und wird
nach einem Jahrzehnt wahrscheinlich noch weitaus leichter sein als
beute.
2. Grenzen der Schulgesetzgebung.
Schwierig ist es, die Grenze zu bezeichnen, bis zu der die Schul-
gesetzgebung gehen soll, also anzugeben, was das Gesetz selbst be-
stimmen soll und muß, was den Derordnungen der oberen
Behörden zu überlassen und was von den nachgeordneten
Körperschaften, den Schulvertretungen, den Lehrerkollegien und
schließlich von dem einzelnen Schulbeamten und Lehrer“
selbständig zu entscheiden ist.
Unberührt muß auf jeden SJall von der EGesetzgebung und Der-
ordnung'die Methode bleiben. Sie ist ein Ergebnis der pädagogischen
und wissenschaftlichen Entwicklung, ein Gebiet freier Geistesarbeit,
auf dem sich wenig verfügen und verordnen läßt. Ebenso liegt alles