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Bauern.
„h insichtlich des Lehrpersonals kommen der Ortsschulbehörde folgende
Befugnisse zu:
1. Die Aufsicht auf das Betragen und den Sleiß des ge-
samten Lehrpersonals mit dem Rechte, dasselbe wegen Dersäumnisses
im Dienste überhaupt, wegen unwürdigen Betragens in und außer der
Schule usw. zur Derantwortung zu ziehen und nach Umständen mit
protokollarischen Derweisen zu beahnder.“
(Englmann-Stingl, Handbuch des Bayerischen Dolksschulrechtes.)
Württemberg.
„Die örtliche Kufsicht über die Dolksschulen auf dem Gebiet der Schul-
pflege steht dem Ortsschulrat zu.
Jum Geschäftskreis des Ortsschulrats gehören insbesondere die folgen-
den Angelegenheiten:
7. Beschwerdeführung über dienstliche Derfehlungen der
Lehrer bei dem Bezirksschulaufseher.“ (Sesetz vom 17. Kugust 1909.)
bessen.
„Die örtliche Beaufsichtigung und Leitung des Dolksschulwesens
einer Gemeinde steht einem beziehungsweise mehreren Schulvorständen zu."“
(Eesetz vom 16. Juni 1874.)
Großherzogtum Sachsen.
„Die ihm nach §s 54 zugewiesene Kufsicht über die Ortsschule muß der
Schulvorstand unter obigem Vorbehalte (Wahrung der eigenen Kussichts-
pflicht) an eines seiner Mitglieder übertragen. Diese Wahl findet
auf drei Jahre statt; scheidet das für diese Kufsicht gewählte Mitglied früher
aus, so muß eine Neuwahl erfolgen.“
„Das mit der Kufsicht über die Ortsschule beauftragte Mitglied des Schul-
vorstandes hat das Recht, dem Schullehrer Urlaub bis zu drei Aagen zu er-
teilen.“ (Gesetz vom 24. Juni 1874.)
Oldenburg.
„Der Schulvorstand verwaltet das Schulwesen der Gemeinde, führt die
örtliche Aufsicht über Schule und Lehrer und pflegt die Derbindung
zwischen Schule und Elternhaus."“
„Der Schulvorstand muß entweder den Dorsitzenden und das geist-
liche Mitglied gemeinsam oder das geistliche Mitglied allein damit be-
auftragen, die örtliche Kufsicht in seinem Namen auszuüben. Selbständig
Knordnungen zu treffen, sind sie nicht befugt.“
Aews. 11