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Immer aber bleibt die Stellung und der (harakter der
Schulvorstände schwankend. Ein zeitgemäßes Schulgesetz müßte
vor allem diesen Justand beseitigen. Der Schulvorstand muß ent-
weder rein kommunales Schulverwaltungsorgan werden
oder lokale Schulvertretung. Die Befugnisse eines staatlichen
Schulaufsichtsorgans müssen auf die vom Staate bestellten Schul-
beamten übergehen. MWird der Schulvorstand rein kommunales
Schulverwaltungsorgan, so sind auch die eigentlichen pädagogischen
Sunktionen, die er heute noch ausübt, abzulösen und der Schul-
vertretung (siehe S. 166) zu überlassen.
Die Kirche als solche hat auf Dertretung im Schulvorstande
kein Anrecht. Der Pfarrer wird als Glied der bürgerlichen Gemeinde
auch dann hinreichende Eelegenheit finden, sich im Interesse der
Schule, als gewähltes Mitglied des Schulvorstandes oder sonstwie,
zu betätigen, wenn er der Mann dazu ist und in der Gemeinde
ein Bedürfnis dafür besteht, dem Dertreter der Nirche einen größeren
Einfluß auf die Schule einzuräumen.
Die Jusammensetzung der Schulvorstände bedarf im
übrigen kaum einer großen knderung. Der Schulvorstand als kommu-
nales Schulverwaltungsorgan ist eben eine Gemeindekommission,
die aus Dertretern der Gemeindekörperschaften (Magistrat,
Stadtverordnete) zusammengesetzt und durch Dertreter der Schule
ergänzt wird. Das letztere ist notwendig, um die Kbsichten der
Schule, soweit sie auf die Entscheidungen der kommunalen Organe
von Einfluß sein können, zu deklarieren und den Jzusammenhang
mit den im wesentlichen pädagogischen Schulvertretungen (siehe S. 106),
in denen die kommunale Schulverwaltung ebenso vertreten sein muß,
herzustellen.
In derselben Weise ist die Ichulverwaltung der kommu-
nalen Derbände (Kreise, Bezirke), deren Kufgaben bei Über-
nahme der Mittel= und Oberschulen und bei größerer Nonzentration
der Grundschulen erheblich wachsen müssen, zusammengesetzt.
Die Unterordnung des Lehrkörpers unter den Schulvor-