Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

— 169 — 
Mitte je einen Lehrer und je einen Laien für die Kreis= 
schulvertretung, der der Landrat und einige Mitglieder 
des Kreisausschusses beitreten. Kleinere Schulen bzw. Schul- 
orte treten zum -Jweck der Wahl für die Kreisschulvertretung 
zu Wahlverbänden zusammen. In größeren Orten (Stadt- 
kreisen) gilt die Ortsschulvertretung zugleich als Kreisschul- 
vertretung. Den Dorsitz in der Kreisschulvertretung führt 
der Kreisschulrat. 
d) In derselben Weise (durch Wahl je eines Lehrers und eines 
Laien) werden aus den Kreisschulvertretungen unter dem 
Dorsitze des Bezirksschulrates Bezirks schulvertretungen 
gebildet. Ju den gewählten Lehrern und TLaien treten der 
Regierungspräsident, Mitglieder der Kbteilung für das 
Schulwesen und Mitglieder des Bezirksausschusses hinzu. 
Den Dorsitz führt der Bezirksschulrat bzw. der TLeiter der 
Schulabteilung. 
e) Kus den Bezirksschulvertretungen wird in derselben Weise 
eine Landesschulvertretung gebildet, die unter dem 
Dorsitz des Unterrichtsministers und unter Beteiligung von 
Ministerialräten zusammentritt. 
f) Die Schulvertretung muß bei allen Lehrer= und Schulbeamten- 
wahlen das Recht, vorschläge zu machen bzw. sich gutachtlich 
zu äußern, erhalten und in allen wichtigeren Schulangelegen- 
heiten gehört werden. 
g8) Die Nompetenzen der einzelnen Instanzen sind gesetzlich 
festzustellen und abzugrenzen. 
Die Lehrer dürfen in bezug auf ihre Amtsführung und ihre per- 
sönlichen Derhältnisse natürlich nur den Unterrichtsbeamten und 
behörden unterstellt sein und in keinerlei direkte berufliche Sbhängig- 
keit von den Schulvertretungen kommen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.