Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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Der Pfarrer im S5schulvorstande. 
Reg.-D.: 
„Dem Schulvorstande müssen als Mitglieder angehören ... der Pfarrer 
der Nirchgemeinde, zu welcher der Schulort gehört, oder ein von der 
kirchlichen Oberbehörde zu bestimmender Geistlicher.“ 
Die Sw.-Dep. d. II. KNamm. beantragt Wegfall dieser Bestim- 
mung. 
Die konservative Minderheit und die Sw.-Dep. d. I. Namm. 
treten für unveränderte Annahme der Reg.-D. ein. 
Srauen im Schulvorstande. 
Die Reg.-D. enthält darüber nichts. 
Sw.-Dep. d. II. Mamm.: 
„Durch die Ortsschulordnung kann bestimmt werden, ob auch eine oder 
mehrere Srauen aSitz und Stimme im Schulvorstande haben sollen.“ 
Die kons. Minderh. beantragt blehnung dieses Beschlusses. 
Sozialdem. Kntrag: 
„Wählbar zum Schulvorsteher ist jedes Mitglied der Schulgemeinde ohne 
Unterschied des GEeschlechtes, sofern es im übrigen die Bedingungen 
erfüllt, von denen die Mählbarkeit zur Gemeindevertretung abhängt.“ 
Direktoren und TLehrer dürfen nicht Dorsitzende des 
Schulvorstandes sein. 
Die Reg.-D. enthält diese Einschränkung nicht. Sie wird auch 
von keiner Partei der 3w.-Dep. d. II. MRamm. beantragt. Dagegen 
beschließt die Jw.-Dep. d. I. Namm. den Satz: 
„Ein Tehrer oder Schuldirektor darf nicht zum Dorsitzenden gewählt 
werden.“ 
Sreie Wahl des Beirates des Bezirksschulinspektors. 
Reg.-D.: 
„Dom Bezirksschulinspektor werden von Sall zu Fall die ihm für den 
Gegenstand geeignet erscheinenden Dersonen berufen.“ 
Sw.-Dep. d. II. Namm.: 
„IZu diesem Beirate wählt die Lehrerschaft des Bezirkes auf der 
Jahresversammlung oder den Gruppenversammlungen drei Mitglieder. Der 
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