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Der Pfarrer im S5schulvorstande.
Reg.-D.:
„Dem Schulvorstande müssen als Mitglieder angehören ... der Pfarrer
der Nirchgemeinde, zu welcher der Schulort gehört, oder ein von der
kirchlichen Oberbehörde zu bestimmender Geistlicher.“
Die Sw.-Dep. d. II. KNamm. beantragt Wegfall dieser Bestim-
mung.
Die konservative Minderheit und die Sw.-Dep. d. I. Namm.
treten für unveränderte Annahme der Reg.-D. ein.
Srauen im Schulvorstande.
Die Reg.-D. enthält darüber nichts.
Sw.-Dep. d. II. Mamm.:
„Durch die Ortsschulordnung kann bestimmt werden, ob auch eine oder
mehrere Srauen aSitz und Stimme im Schulvorstande haben sollen.“
Die kons. Minderh. beantragt blehnung dieses Beschlusses.
Sozialdem. Kntrag:
„Wählbar zum Schulvorsteher ist jedes Mitglied der Schulgemeinde ohne
Unterschied des GEeschlechtes, sofern es im übrigen die Bedingungen
erfüllt, von denen die Mählbarkeit zur Gemeindevertretung abhängt.“
Direktoren und TLehrer dürfen nicht Dorsitzende des
Schulvorstandes sein.
Die Reg.-D. enthält diese Einschränkung nicht. Sie wird auch
von keiner Partei der 3w.-Dep. d. II. MRamm. beantragt. Dagegen
beschließt die Jw.-Dep. d. I. Namm. den Satz:
„Ein Tehrer oder Schuldirektor darf nicht zum Dorsitzenden gewählt
werden.“
Sreie Wahl des Beirates des Bezirksschulinspektors.
Reg.-D.:
„Dom Bezirksschulinspektor werden von Sall zu Fall die ihm für den
Gegenstand geeignet erscheinenden Dersonen berufen.“
Sw.-Dep. d. II. Namm.:
„IZu diesem Beirate wählt die Lehrerschaft des Bezirkes auf der
Jahresversammlung oder den Gruppenversammlungen drei Mitglieder. Der
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