Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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passen können, unterliegen anderen Gesichtspunkten. Sie können 
den wirtschaftlichen und sonstigen beruflichen Verbänden und Körper- 
schaften überlassen bleiben. Kuch die Kirche muß volle Freiheit in der 
heranbildung ihrer Diener haben und behalten. Nur hat der Staat 
auch über die Jachschulen die Oberaufsicht zu beanspruchen und, 
soweit für seine Bedürfnisse nötig, durch eigene Musteranstalten 
etwaige Lücken auszufüllen und Unvollkommenheiten auszugleichen. 
Die Jachschulen gehören deswegen auch nicht in das Ressort des 
Unterrichtsministeriums, sondern in das Ressort derjenigen Mini- 
sterien, denen die betreffenden Berufsgruppen untergeordnet sind: 
die gewerblichen Jach= und Lortbildungsschulen in das Ministerium 
für Hhandel und Gewerbe, die landwirtschaftlichen Jachschulen und 
ländlichen Lortbildungsschulen in das Ministerium für Landwirt- 
schaft, die militärischen Bildungsanstalten in das Kriegsministerium. 
Die kirchlichen Lachschulen und Bildungsanstalten unterstehen der 
staatlichen Kultusbehörde und den Nirchenbehörden, wie aller Unter- 
richt und alle Seelsorge, die die Kirche von sich aus und für ihre Be- 
dürfnisse einrichtet. 
Mit diesen Gebieten hat es die Schulgesetzgebung im engeren 
Sinne also nicht zu tun. Nur ist die Srage zu beantworten, ob und 
inwieweit allgemeine Jortbildungsschulen neben beruflichen Jach- 
und FJortbildungsschulen bestehen sollen und ob diese mit den Jach- 
schulen zu verbinden und den betreffenden Ressorts ebenfalls unter- 
zuordnen sind, oder ob die Unterrichtsverwaltung eigene allgemeine 
Fortbildungsschulen zu unterhalten hat und wie diese gegen die 
beruflichen Ichulen abzugrenzen sind (siehe FJortbildungsschulen. 
S. 99). 
 
	        
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