Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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81. 
„flls öffentliche und allgemeine werden diejenigen Schulen und Er- 
ziehungsanstalten anerkannt, welche die allgemeine Bildung des Menschen 
an sich und nicht seine unmittelbare Dorbereitung zu besondern einzelnen 
Berufsarten bezwecken, aus öffentlichen, oder von ihren Stiftern der öffent- 
lichen Kufsicht und Derwaltung übergebenen Mitteln, entweder vom Staate 
unmittelbar oder von öffentlichen Genossenschaften, Instituten oder einzelnen 
Dersonen, gegründet sind und unterhalten werden, unter öffentlicher Kuf- 
sicht und Leitung, und jedem nach bestimmten allgemeinen und besondern 
Bedingungen zur Benutzung offen stehn.“ 
*2. 
„Die öffentlichen allgemeinen Schulen sollen mit dem Staate und seinem 
Endzwecke in dem Derhältnisse stehen, daß sie, als Stamm und Mittelpunkt 
für die Jugenderziehung des Dolks, die Grundlage der gesamten Na- 
tionalerziehung bilden. Die Erziehung der Jugend für ihre bürgerliche 
Bestimmung auf ihre möglichste allgemein-menschliche Ausbildung zu gründen, 
sie dadurch zum Eintritt in die Staatsgemeinschaft zweckmäßig vorzubereiten 
und ihr treue Liebe für Nönig und Staat einzuflößen, muß ihr durchgängiges 
eifriges Bestreben sein."“ 3 
L 
„Dieser Kufgabe zu entsprechen, sollen sie die allgemeine Jugend- 
bildung vom KAnfange des Schulunterrichts bis zu der Grenze, 
wo die Universität sie aufnimmt, durch drei wesentliche Stufen 
durchführen. 
Kuf der ersten dieser Stufen soll sich die Schule mit der ersten metho- 
dischen Entwicklung der menschlichen Knlagen und hervorbringung der in- 
mittelst derselben zu gewinnenden Einsichten, Kenntnisse und Lertigkeiten 
beschäftigen, dem Bildungsbedürfnisse der untern Dolksklasse in den Städten 
und auf dem Lande genügen und allgemeine Elementarschule heißen. 
Kuf der zweiten soll sie die Bildung des Knabenalters bis zu der Grenze 
fortführen, wo sich die Jähigkeit und Bestimmung entweder zu weiterer 
wissenschaftlicher Ausbildung oder zu besonderer Vorbereitung für ein bürger- 
liches Gewerbe zu entscheiden pflegt. Die Schulen dieser zweiten Stufe sollen 
allgemeine Stadtschulen heißen. 
Kuf der dritten Stufe soll sie jenes Geschäft so weit fortsetzen, bis der 
Grund allgemein-wissenschaftlicher und sittlicher Bildung, sei es für die 
höhern und besondern Studien der Universität oder unmittel- 
bar fürs praktische Leben, gelegt ist. Jede Schule, welche bis zu diesem 
iele führt, soll GUmnasium heißen. Die höheren Bildungsanstalten, welche 
Ritterakademien, Dädagogien, Athenäen, Luzeen usw. genannt werden, 
sollen in Ansehung des Unterrichts und der Disziplin nach denselben 
Grundsätzen, wie die Gumnasien, jede indes in ihren eigentüm- 
lichen Lormen, eingerichtet sein."“
	        
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