Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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in sehr bedingtem Sinne, bei vielen in Mittel-, Jach= und Fortbildungs- 
schulen Dorgebildeten aber in hervorragendem Maße der Sall. Darum 
hat sich das Einjährigenprivileg, wie es ist, überlebt. Die sachgemäßeste 
Regelung wäre offenbar die, daß alle bis zum vollendeten 18. Jahre 
erfolgreich Beschulten entweder mit der Kbsolvierung ihrer nstalt 
oder durch eine entsprechende besondere Prüfung die militärische 
Berechtigung erhielten. 
Und mit der Berechtigung zum Eintritt in gewisse mittlere 
staatliche und kommunale Stellungen sollte es nicht anders sein. 
Kuch hierbei sollten die allgemeinen Bildungsanstalten, die ihre Schüler 
bis in ein gewisses Klter behalten, unter sich und mit den Fortbildungs- 
und Jachschulen gleichgestellt sein. Die staatlichen Betriebe und Der- 
waltungen würden — die freie Kuswahl aus den Anwärtern voraus- 
gesetzt — auf diesem Wege zweifellos mehr tüchtige Nräfte an sich 
ziehen als heutet). 
Eine besondere Bedeutung würden diese Bestimmungen für die 
Sortbildungsschulen haben. Gehäörten sie in diesem Sinne, in 
Rücksicht auf die allgemeinen Berechtigungen, zu den Cberschulen, 
müßten die Berechtigungen den Fortbildungsschülern erteilt werden, 
wenn das ziel der Schule erreicht wäre, so würde dadurch das ganze 
Fortbildungsschulwesen einen bedeutenden Antrieb erhalten. Heute 
empfindet der in den Fortbildungsschulen Sitzende den Iwang zum 
1) „KI#e Hrüfungen für ein Qmt sollten sich streng auf die praktischen 
Knforderungen für dieses Amt beschränken und allen unnützen Ballast beiseite 
lassen. Was der einzelne daneben weiß und kann, ist seine Sache. Bezahlt 
sollte der Beamte nur dafür werden, was er als Beamter leistet, nicht für den 
privaten Besitz, den ihm eine anspruchsvolle oder weniger anspruchsvolle 
Schule übermittelt hat, noch weniger aber nach gesellschaftlichen, auf Hbkunft 
und Bildung gut oder schlecht begründeten Ansprüchen. Klles das sollte 
„Hrivatsache" sein. Kuszeichnungen dieser Krt zieren den Unterbeamten 
nicht weniger als seinen mittleren und höheren Dorgesetzten. Geld sollten 
Rbeinbaben oder Lentze dafür indessen nicht zahlen. Ein allgemein gebildeter 
Mensch zu sein, verdient AKnerkennung, sichert Achtung und Wertschätzung, 
aber Bezahlung kann man nur für wirkliche Dienstleistungen verlangen.“ 
(J. AMews, „Moderne Erziehung in haus und Schule“, S. 76—77 ([Kus 
Ratur und Eeisteswelt, Bd. 1591.)
	        
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