Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

— 37 — 
Besuch der Anstalt vielfach als einen ungerechten Druck. Ihn drücken 
die Lasten, aber er genießt in keiner Beziehung die Dorteile 
einer tüchtigen, nicht lediglich für den Beruf berechneten Bildung. 
Ebenso sollten tüchtige Leistungen in den Fortbildungsschulen und 
in den niederen Jachschulen den Eintritt in mittlere und höhere Jach- 
schulen und selbst die Julassung zu gewissen akademischen Studien 
viel mehr erleichtern als heute, wo die lediglich theoretische Schul- 
bildung nicht nur alle Bildungswege erschließt, sondern auch alle 
sonstigen Privilegien für sich hat. Dieses ganze, ungemein wichtige 
Gebiet der Knerkennung der theoretisch-praktischen Schulung liegt 
allerdings schon außerhalb der nächsten Kufgaben dieser Schrift und 
konnte deswegen hier nur gestreift werden. 
2. Die Husgabe der Volksschule. 
Eine Reihe deutscher Dolksschulgesetze deklariert an der Spitze 
der gesetzlichen Bestimmungen die Kufgabe der Dolksschule. 
Württemberg. 
„Iweck der Dolksschulen ist religiös-sittliche Bildung und Unter- 
weisung der Jugend in den für das bürgerliche Leben nötigen all- 
gemeinen Nenntnissen und Fertigkeiten.“ 
(Gesetz vom 17. Kugust 1909.) 
hessen. 
„Die Dolksschule hat die Kufgabe, der Jugend durch Unterricht, Ubung 
und Erziehung die GErundlage religiös-sittlicher und nationaler Bildung 
und die für das bürgerliche Leben nötigen allgemeinen Nenntnisse und Fertig- 
keiten zu gewähren.“ (Gesetz vom 16. Juni 1874.) 
Großherzogtum Sachsen. 
„Die Dolksschule hat die Kufgabe, der Jugend durch Unterricht und Er- 
ziehung die Grundlagen sittlich-religiöser Bildung und die für das bürger- 
liche LCeben nötigen allgemeinen Nenntnisse und Fertigkeiten zu gewähren.“ 
(esetz vom 24. Juni 1874.) 
Braunschweig. 
„Die Gemeindeschulen haben als die Dolksschulen des herzogtums die 
Kufgabe, der schulpflichtigen Jugend unter ständiger Sürsorge für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.