— 37 —
Besuch der Anstalt vielfach als einen ungerechten Druck. Ihn drücken
die Lasten, aber er genießt in keiner Beziehung die Dorteile
einer tüchtigen, nicht lediglich für den Beruf berechneten Bildung.
Ebenso sollten tüchtige Leistungen in den Fortbildungsschulen und
in den niederen Jachschulen den Eintritt in mittlere und höhere Jach-
schulen und selbst die Julassung zu gewissen akademischen Studien
viel mehr erleichtern als heute, wo die lediglich theoretische Schul-
bildung nicht nur alle Bildungswege erschließt, sondern auch alle
sonstigen Privilegien für sich hat. Dieses ganze, ungemein wichtige
Gebiet der Knerkennung der theoretisch-praktischen Schulung liegt
allerdings schon außerhalb der nächsten Kufgaben dieser Schrift und
konnte deswegen hier nur gestreift werden.
2. Die Husgabe der Volksschule.
Eine Reihe deutscher Dolksschulgesetze deklariert an der Spitze
der gesetzlichen Bestimmungen die Kufgabe der Dolksschule.
Württemberg.
„Iweck der Dolksschulen ist religiös-sittliche Bildung und Unter-
weisung der Jugend in den für das bürgerliche Leben nötigen all-
gemeinen Nenntnissen und Fertigkeiten.“
(Gesetz vom 17. Kugust 1909.)
hessen.
„Die Dolksschule hat die Kufgabe, der Jugend durch Unterricht, Ubung
und Erziehung die GErundlage religiös-sittlicher und nationaler Bildung
und die für das bürgerliche Leben nötigen allgemeinen Nenntnisse und Fertig-
keiten zu gewähren.“ (Gesetz vom 16. Juni 1874.)
Großherzogtum Sachsen.
„Die Dolksschule hat die Kufgabe, der Jugend durch Unterricht und Er-
ziehung die Grundlagen sittlich-religiöser Bildung und die für das bürger-
liche LCeben nötigen allgemeinen Nenntnisse und Fertigkeiten zu gewähren.“
(esetz vom 24. Juni 1874.)
Braunschweig.
„Die Gemeindeschulen haben als die Dolksschulen des herzogtums die
Kufgabe, der schulpflichtigen Jugend unter ständiger Sürsorge für