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ihre körperliche Wohlfahrt durch Erziehung und Unterricht die Grund-
lagen christlicher und vaterländischer Bildung und die für das bürger-
liche Leben notwendigen allgemeinen Kenntnisse und Sertigkeiten zu ver-
schaffen.“ (cesetz vom 5. Kpril 1915.)
Sachsen-Meiningen.
uOie Vollsschule hat die Aufgabe, ihren Zöglingen unter sorgsamer
Berücksichtigung des körperlichen Ge 8 durch Unterricht,
Übung und iehung die Grundlagen religiös-sittlicher und nationaler
Bildung und die für das bürgerliche Leben notwendigen allgemeinen Kennt-
nisse und Lertigkeiten zu gewähren.“ (Gesetz vom 5. Januar 1908.)
Sachsen-Coburg.
„Die Dolksschulen sind öffentliche Lehranstalten, welche die AKufgabe
haben, der Jugend unter sorgsamer Berücksichtigung des körperlichen Ee-
deihens durch Unterricht, übung und Exziehung die Grundlagen sittlich-reli-
giser Bildung und die für das bürgerliche Leben nötigen allgemeinen Nennt-
nisse und Fertigkeiten zu gewähren.“ (Gesetz vom 21. Kpril 1905.)
Sachsen-Gotha.
„Die Dolksschule soll die Ninder zum bewußten sittlichen Handeln
erziehen und unter Berücksichtigung der körperlichen Entwicklung ihre
geistigen Kräfte gleichmäßig entwickeln.
ichts soll gelehrt werden, was das Lassungsvermögen der Kinder über-
steigt; nichts soll dem Gedächtnis der Ninder eingeprägt werden, was nicht
zu ihrem Derständnis gebracht worden ist.“
(Gesetz vom 8. Hugust 1912.)
Reuß j. C.
„Jede Eemeinde hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die in ihrem Be-
zirke sich aufhaltenden Ninder eine öffentliche Schule benutzen können, welche
in geeigneter Weise die religiöse, sittliche und vaterlän dische Erzie-
hung fäördert und die zur weiteren Kusbildung für das Leben not-
wendigen allgemeinen Nenntnisse und Lertigkeiten gewährt.“
(Gesetz vom 31. Juli 1900.)
Der edlitzsche Schulgesetzentwurf für Dreußen vom Jahre 1891
enthält folgende Leststellungen:
„Kufgabe der Dolksschule ist die religiöse, sittliche und vaterländische
Bildung der Jugend durch Erziehung und Unterricht, sowie die Unterweisung
derselben in den für das bürgerliche Leben nötigen allgemeinen Nenntnissen
und Lertigkeiten.“
Eine Reihe von Gesetzen, 3. B. Babden und Hamburg, sehen
davon ab, die Zufgabe der Dolksschule festzustellen.