„fluf dem Lande und in kleineren Städten, wo öffentliche Schulanstalten
sind, sollen keine Neben= oder sogenannte Winkelschulen, ohne besondere Er-
laubnis, geduldet werden.“
„Eltern steht zwar frei, nach den im zweiten Titel enthaltenen Bestimmun-
gen, den Unterricht und die Erziehung ihrer Kinder auch in ihren häusern zu
besorgen.
Diejenigen aber, welche ein Gewerbe daraus machen, daß sie Lehrstunden
in den Häusern geben, müssen sich wegen ihrer Tüchtigkeit dazu bei der # 3
bezeichneten Behörde ausweisen und sich von derselben mit einem zeugnisse
darüber versehen lassen.“ (Glgemeines Landrecht, Teil II, Titel 12.)
Württemberg.
„Ein nur den Unterricht der Dolksschule vertretender Drivatunterricht
muß von einem von dem Oberschulrat für befähigt erklärten
und zum Privatunterricht ermächtigten Lehrer erteilt werden.
Die Kinder, welche einen solchen Privatunterricht erhalten, sind zu
den periodischen öffentlichen Prüfungen in der Dolksschule
regelmäßig beizuziehen.“
„Drivatunterrichtsanstalten können, wenn die Benützung derselben
von dem Besuche der öffentlichen Dolksschulen befreien soll, nur mit Geneh-
migung des Oberschulrats errichtet werden, und es dürfen dabei nur
Lehrer, welche diese Behörde nach Nenntnissen und aittlichkeit für be-
fähigt erkennt, angestellt sein." (Gesetz vom 17. Kugust 1909.)
Badben.
„Ninder, welche Drivatunterricht genießen, werden durch die Schul-
behörden vom Besuch der Dolksschule entbunden, wenn nachgewiesen wird,
daß sie mindestens den in der Dolksschule vorgeschriebenen Unter-
richt erhalten. RZuch bleibt den Schulbehörden vorbehalten, von eit zu Seit
die Kinder zu prüfen und eine etwa nötige Ergänzung des Unterrichts
oder, sofern nicht in anderer Weise geholfen werden kann, die Kufnahme
derselben in die Dolksschule anzuordnen.“ (Sesetz vom 15. Mai 1892.)
Großherzogtum Sachsen.
„Drivatunterricht, welcher den Unterricht der Dolksschule vertreten
soll, kann nur von Lehrern oder TLehrerinnen erteilt werden, welche die
geordneten Prüfungen bestanden haben oder sonst von der Ober-
schulbehörde für qualifiziert erachtet werden.
Drivatunterrichtsanstalten und Fabrikschulen mit solcher Berech-
tigung bedürfen überhaupt der Genehmigung der obersten Schulbehörde
und stehen unter der Kufsicht derselben. Die Genehmigung darf nur unter
ausdrücklicher Anführung der Gründe versagt werden."“
(Eesetz vom 24. Juni 1874.)
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