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rung in das Leben und die Lehre Christi an der hand der heiligen Schrift
erteilt werden.“
In den Schulgesetzen werden nur die Unterrichtsgegenstände
namentlich aufgeführt, dagegen wird die Zufstellung der Itunden-=
tabellen für die einzelnen Schuljahre den Schulbehörden überlassen.
Man kann über die Jweckmäßigkeit dieses Derfahrens streiten.
Die Kufzählung der Gegenstände besagt über die eigentliche unter-
richtliche Gestaltung der Schule nicht viel, denn die aufgeführten
Gegenstände können in bedeutendem oder geringem Umfange ge-
pflegt werden. Tatsächlich weichen die Dolksschulen in dieser hin-
sicht auch weit voneinander ab. Die bloße Kufzählung der Gegen-
stände zieht gewisse Grenzen, über die der Unterricht nicht hinaus-
gehen darf, denn andere als die aufgezählten Gegenstände dürfen
nicht gelehrt werden. Soll aber der Lehrinhalt und die Lehrtätigkeit
der Schule fest bestimmt werden, so muß auch die Stundentabelle in
das Gesetz aufgenommen werden. hiergegen wird man Bedenken
haben, die aber durch die Bestimmung beseitigt werden können, daß
in gewissen Seiträumen, etwa alle zehn Jahre, eine Entscheidung
der Gesetzgebung darüber herbeigeführt werden müßte, ob der Betrieb
aller aufgenommenen Gegenstände noch zeitgemäß sei, ob neue
Sächer aufzunehmen, bisherige Sächer auszuscheiden oder die Gegen-
stände in anderer Lolge und anderem Umfange zu lehren seien. Ein
Gesetz darf der methodischen und der inhaltlichen Entwicklung des
Unterrichts keine hindernisse bereiten. Darum diese Bestimmung.
Ebenso müßte natürlich bestimmt werden, daß alle auf Grund des
Gesetzes bearbeiteten Lehrgänge und Stundenpläne in gewissen
eiträumen revidiert und das Ergebnis der Prüfung festgestellt
werden müsse.
Obligatorisch in allen allgemeinen Bildungsanstalten und in
den Jach= und Fortbildungsschulen für die schulpflichtige Jugend
bis zum 18. Lebensjahre müssen die Leibesübungen werden.
Nein Kind darf bis zu diesem AKlter ohne Beteiligung an den Ceibes-
übungen bleiben, soweit nicht schulärztliche Derordnung davon be-