nicht befohlen werden können, kann ich mich zu gesetzlichen Dor-
schlägen an dieser Stelle nicht entschließen.
Mein Vorschlag geht vielmehr dahin, daß der Staat allen refor-
matorischen Geistern, die über das Mittelmaß hinausgehen, die
also zu Unterricht und Erxziehung wirklich etwas zu sagen haben,
EGelegenheit geben sollte, an pädagogischen hochschulen, die wir
freilich noch nicht haben, aber haben müssen, zu lehren und zu prakti-
zieren. hier, vor der frischen Jugend des TLehrerstandes, vor den-
jenigen, die schon nach wenigen Jahren den Geist der Schule be-
stimmen werden, aber auch im Angesichte der freiesten Kritik mag das
Reue mit dem Alten, das Werdende mit dem Bestehenden sich messen.
Die Unterrichtsverwaltung muß aber auch Raum gewähren,
in den Schulen selbst das Neue zu erproben. Dann wird
der Aag kommen, wo diese Forderungen keine Forderungen mehr
sind, sondern alltägliche Praxis, wie heute das Lautieren und das
Singen nach Uoten. In gesetzliche Bestimmungen werden diese
Forderungen aber schwer zu fassen sein.
6. KNonfessionelle Gliederung der Volksschule.
Dreußen.
„Die öffentlichen Dolksschulen sind in der Regel so einzurichten, daß der
Unterricht evangelischen Kindern durch evangelische Tehr-
kräfte, katholischen Kindern durch katholische Lehrkräfte er-
teilt wird.“
„Lediglich wegen des Religionsbekenntnisses darf keinem Kinde die
ufnahme in die öffentliche Dolksschule seines Wohnortes versagt werden.“
„fln einer Vollsschule, an der nach ihrer besonderen Verfassung bisher
gleichzeitig evangelische und katholische Lehrkräfte anzustellen
waren, behält es dabei auch in Jukunft sein Bewendenz; in einem
Schulverbande, in dem lediglich Dolksschulen der vorbezeichneten Hrt bestehen,
können neue Dolksschulen nur auf derselben Erundlage errichtet werden.
Eine KAnderung kann aus besonderen Eründen durch Beschluß des Schul-
verbandes mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde herbeigeführt werden.“
„Beträgt in einem Schulverbande, welcher lediglich mit katholischen
Cehrkräften besetzte öffentliche Dolksschulen enthält, die Jahl der einheimischen
schulpflichtigen evangelischen Kinder, mit Kusschluß der Gastschulkinder,
während fünf aufeinanderfolgender Jahre über 60, in den Städten, sowie