Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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in Landgemeinden von mehr als 5000 Einwohnern über 120, so ist, sofern 
seitens der gesetzlichen Dertreter von mehr als 60 bzw. 120 schulpflichtigen 
Kindern der genannten Krt der AKntrag bei der Schulaufsichtsbehörde ge- 
stellt wird, für diese eine Beschulung in Schulen mit lediglich 
evangelischen Lehrkräften einzurichten.“ 
„Bleibt die Jahl der Kinder einer konfessionellen Minderheit unter 
der im Kbsatz 1 festgesetzten Mindestzahl, so darf für diese eine Beschulung 
in Schulen mit TLehrkräften ihrer Konfession von der Schulaufsichtsbehörde 
nur aus besonderen Gründen angeordnet werden.“ 
(Gesetz vom 28. Juli 1906.) 
Bayern. 
„Die Dolksschulen sind regelmäßig konfessionelle Schulen; aus- 
nahmsweise können jedoch in außerordentlichen, durch zwingende 
Derhältnisse bedingten Sällen konfessionell getrennte christ- 
liche Dolksschulen einer Gemeinde auf ##ntrag der Gemeindebehörde in 
konfessionell gemischte Ichulen umgewandelt werden.“ 
„An Dolksschulen für eine bestimmte Konfession dürfen nur 
Lehrer derselben Konfession angestellt werden. 
K# konfessionell gemischten Volksschulen mit nur einer Lehr- 
stelle richtet sich die Nonfession des anzustellenden Lehrers, wenn nichts 
anderes hergebracht ist, nach der Nonfession der nach dem Durchschnitte der 
letzten zehn Jahre zu berechnenden Mehrheit der schulpflichtigen 
Ninder. 
Kn konfessionell gemischten Schulen mit mehreren Cehrstellen ist 
darauf Rücksicht zu nehmen, daß von jeder beteiligten Konfession 
Lehrer in entsprechender Jahl zur Anstellung gelangen.“ 
(Kgl. Derordnung vom 26. Hugust 1883.) 
Württemberg. 
„In Orten, wo sich Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse 
befinden und für die Kngehörigen der Konfession der Minderzahl eine eigene 
olksschule besteht, haben die schulpflichtigen Kiünder der letzteren die Schule 
ihrer Konfession zu besuchen.“ 
„Wenn in Orten, wo sich Einwohner verschiedener Glaubensbekennt- 
nisse befinden, für die Angehörigen des Bekenntnisses der Mehrzahl Mittel- 
schulen oder hilfsschulen bestehen, steht es den Angehörigen der Minder- 
heitskonfession frei, ihre Kinder insolange, als für sie solche Ichuleinrichtungen 
am Ort nicht ebenfalls getroffen sind, in die Mittelschulen oder Hilfsschulen 
der Mehrheitskonfession zu schicken. 
Serner sind Mittelschulen und hilfsschulen, welche nicht auf 
die Angehörigen eines Bekenntnisses beschränkt sind, zulässig.“ 
„Wenn in Orten, wo Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse 
 
	        
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