Lehrer anzustellen“ würde für die mehrklassigen Schulen
genügen; die Verteilung der Lehrkräfte im einzelnen müßte und
könnte der Verwaltung überlassen bleiben.
Dagegen bedürfte es für die einklassigen Schulen besonderer
Bestimmungen. Jede vollständige Schule auch im kleinsten Orte müßte
mindestens zwei Lehrkräfte haben, einen Lehrer für den wissenschaft-
lichen Unterricht in der Mittel= und Oberstufe und für den Jort-
bildungsschulunterricht der Nnaben und eine Lehrerin für den be-
sonderen Mädchenunterricht, den haushaltungsunterricht und den
Unterricht der Unterstufe.
Diese kleinsten Ortschaften können eine besondere Erundschule
haben, ihre Lortbildungsschule aber kann mit der Fortbildungsschule
einer oder mehrerer anderer Ortschaften vereinigt werden (Bezirks-
schulen), oder die Mädchenfortbildungsschule (haushaltungsunter-
richt) kann für die Gemeinde besonders, die Nnabenfortbildungs-
schule dagegen (berufliche Gliederung) mit derjenigen anderer Ge-
meinden gemeinsam eingerichtet werden.
Alle Gemeinden, die gemeinsame Schulen haben, werden zu
einem Schulverbande vereinigt. Bei der Bildung der Schulver-
bände hätte allein die Jweckmäßigkeit der Einrichtungen zu entscheiden.
Kuch wenn man den Gemeinden eine weitgehende direkte Beteili-
gung an der Unterhaltung und Derwaltung der Schule zugesteht,
so ist die in vielen Schulgesetzen enthaltene Bestimmung: „Lür jede
Gemeinde eine Schule“, als veraltet und schädlich zu beseitigen.
Ob für eine Gemeinde eine besondere Schule einzurichten ist, muß
lediglich durch die zahl der vorhandenen unterrichtsbedürftigen
Kinder und den Schulweg bestimmt werden. Liegen kleine Gemeinden
so zusammen, daß eine gemeinsame Schule von allen Teilen leicht
erreicht werden kann, so ist die Unterhaltung mehrerer wenig= oder
einklassigen Ichulen nicht zu dulden. Die chulen sind zusammen-
zulegen und dadurch leistungsfähige Susteme und Ein-
richtungen zu schaffen. Daran sollte weder die Gewohnheit
noch insbesondere auch die KNonfessionalität etwas ändern.