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In den in der Regel äußerst einseitigen Dorschlägen zur gesetz-
lichen Regelung der Srage fehlt neben anderem eine wichtige Be-
stimmung: das Recht der Schule, die Eltern solcher KNinder,
die durch eine unvernünftige Exziehung, insbesondere durch un-
mäßige Knwendung käörperlicher züchtigungen so verhärtet sind, daß
mildere Suchtmittel bei ihnen nichts vermögen, amtlich zur Rechen-
schaft zu ziehen. Die Jucht der Schule ist auch in anderer Beziehung
zum großen Leil direkt abhängig von der Jucht des hauses: von der
vernünftigen oder weniger vernünftigen Krt, wie die Maßnahmen der
Schule mit dem KNinde besprochen und die Kutorität des Lehrers ge-
wahrt oder nicht gewahrt wird. In der Mehrzahl der Sälle ist die Schul-
strafe durch Fehler, ja durch direkte pädagogische Dergehen des Eltern-
hauses bedingt und eine einseitige Besserung deswegen nicht möglich.
Die Regelung des Strafrechts der Schule gehört also zu den-
jenigen Gebieten, bei denen die größte Jurückhaltung geboten ist.
Nann das Gesetz nicht beide Teile treffen, so wird es für den einen
leicht zum Unrecht. Eine Besserung ist von der allgemeinen Derfeine-
rung des Empfindens mehr zu erwarten als von einseitigen gesetz-
lichen Vorschriften.
Für die Regelung der Frage durch Gesetz und Derordnung
dürften folgende Grundsätze anwendbar sein: Körperliche Süch-
tigung sollte gesetzlich gestattet sein, aber das Straf-
recht des Lehrers auf dem Derwaltungswege so einge-
engt werden, daß jeder Mißbrauch und jedes Übermaß
ausgeschlossen ist. Die pädagogische Tüchtigkeit des
Lehrers ist insbesondere auch danach zu beurteilen, in-
wieweit er die höchsten Leistungen (pädagogisch gemessen)
mit den einwandfreiesten und unbedenklichsten Mitteln
zu erzielen vermag.
häufige oder gar übermäßige A#nwendung körperlicher züchtigung
ist auf dem Derwaltungswege durchaus zu verhindern. TLehrer, die
darauf sich angewiesen glauben, müssen sich die Derwendung als unter-
geordnete hilfskräfte gefallen lassen.
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