Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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lichen ärztlichen Maßnahmen selbst zu treffen oder zu veranlassen. 
Kus Mangel an elterlicher Einsicht oder aus Mangel an Mitteln darf 
die bHeilung körperlicher Defekte oder Krankheiten nicht unterbleiben. 
AKndererseits dürfen schulärztliche Maßnahmen in der Regel 
nicht ohne Derständigung mit den Eltern erfolgen. Im Jalle von 
Meinungsverschiedenheiten entscheiden dieselben Behörden, die die 
Konflikte zwischen Eltern und Lehrern zu behandeln haben. 
Die gesundheitliche Uberwachung der schulpflichtigen weiblichen 
Jugend, namentlich auch der Sortbildungsschülerinnen, soll nach 
Möglichkeit approbierten und als Kinderärztinnen bewährten Schul- 
ärztinnen übertragen werden, die ebenfalls als Beamtinnen an- 
zustellen sind und keine Privatpraxis ausüben dürfen. 
Den Schulärztinnen kann die besondere Zufgabe, den Gesund- 
beitszustand der vorschulpflichtigen Jugend zu überwachen, zugewiesen 
werden. 
Für die ärztliche Behandlung von Krankheiten seitens der Schul- 
ärztinnen gelten die für die Schulärzte angegebenen Bestimmungen. 
Die Schulärzte können mit Justimmung des Lehrers bzw. des 
Lehrkörpers gegen pflichtvergessene oder ihren Kufgaben nicht ge- 
wachsene Eltern die Entziehung der KRinder beantragen, ebenso 
zeitweilige Uberweisung in einen Nindergarten, einen Ninderhort, 
eine Ninderbewahranstalt unter Entziehung oder Derkürzung des 
Erziehungsgeldes. Der letztere orschlag erfolgt unter Bezugnahme 
auf die von mir wiederholt geforderte Jahlung von staatlichen 
Erziehungsgeldern an alle Eltern, die unter einer bestimmten 
Einkommenshähe bleiben. (Siehe „Dädagogisches Magazin", heft 475: 
„Jamilie und Samilienerziehung“, Beuer u. Söhne, Langensalza.) 
Dadurch würde die pädagogische Junktion der JSamilie bedeutend 
gekräftigt werden und damit indirekt auch der Schule ein größerer 
Gewinn erwachsen, Deranlassung genug, diese Frage bei der Er- 
örterung von Schulgesetzentwürfen zur Debatte zu stellen, wenn 
auch ein unmittelbarer praktischer Erfolg zunächst nicht zu erwarten 
sein dürfte. 
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