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lichen ärztlichen Maßnahmen selbst zu treffen oder zu veranlassen.
Kus Mangel an elterlicher Einsicht oder aus Mangel an Mitteln darf
die bHeilung körperlicher Defekte oder Krankheiten nicht unterbleiben.
AKndererseits dürfen schulärztliche Maßnahmen in der Regel
nicht ohne Derständigung mit den Eltern erfolgen. Im Jalle von
Meinungsverschiedenheiten entscheiden dieselben Behörden, die die
Konflikte zwischen Eltern und Lehrern zu behandeln haben.
Die gesundheitliche Uberwachung der schulpflichtigen weiblichen
Jugend, namentlich auch der Sortbildungsschülerinnen, soll nach
Möglichkeit approbierten und als Kinderärztinnen bewährten Schul-
ärztinnen übertragen werden, die ebenfalls als Beamtinnen an-
zustellen sind und keine Privatpraxis ausüben dürfen.
Den Schulärztinnen kann die besondere Zufgabe, den Gesund-
beitszustand der vorschulpflichtigen Jugend zu überwachen, zugewiesen
werden.
Für die ärztliche Behandlung von Krankheiten seitens der Schul-
ärztinnen gelten die für die Schulärzte angegebenen Bestimmungen.
Die Schulärzte können mit Justimmung des Lehrers bzw. des
Lehrkörpers gegen pflichtvergessene oder ihren Kufgaben nicht ge-
wachsene Eltern die Entziehung der KRinder beantragen, ebenso
zeitweilige Uberweisung in einen Nindergarten, einen Ninderhort,
eine Ninderbewahranstalt unter Entziehung oder Derkürzung des
Erziehungsgeldes. Der letztere orschlag erfolgt unter Bezugnahme
auf die von mir wiederholt geforderte Jahlung von staatlichen
Erziehungsgeldern an alle Eltern, die unter einer bestimmten
Einkommenshähe bleiben. (Siehe „Dädagogisches Magazin", heft 475:
„Jamilie und Samilienerziehung“, Beuer u. Söhne, Langensalza.)
Dadurch würde die pädagogische Junktion der JSamilie bedeutend
gekräftigt werden und damit indirekt auch der Schule ein größerer
Gewinn erwachsen, Deranlassung genug, diese Frage bei der Er-
örterung von Schulgesetzentwürfen zur Debatte zu stellen, wenn
auch ein unmittelbarer praktischer Erfolg zunächst nicht zu erwarten
sein dürfte.
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