Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

— 86 — 
an der betreffenden Dolksschule oder Schulabteilung erteilende Lehrer ange- 
hört, können von der Teilnahme an dem Religionsunterricht in der olksschule 
auf Antrag der Eltern oder Erzieher entbunden werden.“ 
(Gesetz vom 21. Hpril 1905.) 
Sachsen-Gotha. 
„Die Eltern haben, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, 
darüber zu bestimmen, in welchem Religionsbekenntnisse ihre Kinder er- 
3ogen werden sollen. Es steht ihnen daher das Recht zu, das schulpflichtige 
Kind von der ATeilnahme an dem Religionsunterrichte in der Dolksschule 
befreien zu lassen, wenn der ihn erteilende Lehrer einem anderen Be- 
kenntnisse angehört, als in dem das Nind nach der Entschließung der Eltern 
oder nach gesetzlicher Bestimmung zu erziehen ist. Doch sind sie in diesem 
Lalle verpflichtet, auf andere Weise dafür zu sorgen, daß dem 
Kinde Religionsunterricht zuteil werde.“ 
(Gesetz vom 8. Kugust 1912.) 
Reuß j. C. 
„Kinder, deren Eltern nicht der evangelisch-lutherischen Landeskirche 
angehören, sind auf A#ntrag der Eltern von der Teilnahme an dem Religions= 
unterrichte in der Dolksschule zu entbinden. In solchen Sällen ist nach- 
Zuweisen, daß auf andere Weise für den Religionsunterricht der 
Kinder orge getragen wird.“ (Gesetz vom 31. Juli 1900.) 
2. Kufstellung der TLehrpläne und Bestimmung der Lehrbücher und 
Lehrmittel. 
Baden. 
„Der gesamte Lehrplan für den Religionsunterricht in den einzelnen 
Stufen und Klassen der Dolksschulen wird von der oberen geistlichen Be- 
hörde aufgestellt, welche die Husführung desselben durch ihre Be- 
amten überwachen und Prüfungen über den Religionsunterricht vor- 
nehmen lassen kann.“ (Gesetz vom 153. Mai 1892.) 
bessen. 
„Bezüglich des Lehrplans und der übrigen generellen K#nordnungen für 
den in der Schule zu erteilenden Religionsunterricht wird dasselbe (das 
Ministerium des Innern) sich zuvor mit den betreffenden oberen 
kirchlichen Behörden in Benehmen setzen.“ 
„Die Bestimmung der für den Religionsunterricht zu wählenden Lehr- 
bücher gehört unter Kufsicht Unseres Ministeriums des Innern, gegen 
dessen Einsprache die betreffenden Bücher in den Schulen nicht gebraucht 
und eingeführt werden dürfen, zum Ressort der kirchlichen Behörden.“ 
(Gesetz vom 16. Juni 1874.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.