Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

riums des Innern hiermit besonders beauftragten Geistlichen 
als solchen und beziehungsweise den oberen kirchlichen Behörden zu.“ 
(Gesetz vom 16. Juni 1874.) 
Großherzogtum Sachsen. 
„Bei Knordnung und Überwachung des Religionsunterrichts steht 
der kirchlichen Behörde das Recht der Mitwirkung zu, unter der ent- 
scheidenden Oberaufsicht des Staats.“ 
(Eesetz vom 24. Juni 1874.) 
Oldenburg. 
„Die oberen Kirchenbehörden sind befugt, sich durch ihre Pfarr- 
geistlichen von dem Justande der Schulen in Beziehung auf die religiös- 
konfessionelle Bildung der Schüler fortlaufend in Nenntnis zu halten, 
auch bei den Kirchenvisitationen die Schüler in Beziehung auf die religiös- 
konfessionelle Bildung prüfen zu lassen; die Ergebnisse dieser Prüfung 
werden sie dem Oberschulkollegium mitteilen."“ 
(Gesetz vom 4. Jebruar 1910.) 
Lippe. 
„Die Nirchenbehörde kann sich von der KArt der Erteilung des Re- 
ligionsunterrichts überzeugen. zJu diesem Jwecke kann sie geeignete 
ordinierte Geistliche beauftragen, dem Religionsunterricht in den 
Schulen einschließlich des Seminars mit dem Rechte der Sragestellung bei- 
zuwohnen. UÜber etwaige Kusstellungen hat sich die Kirchenbehörde mit 
der Oberschulbehörde ins Benehmen zu setzen. 
Das staatliche Kufsichtsrecht wird durch vorstehende Bestimmungen 
nicht berührt.“ (Eesetzentwurf von 1913.) 
Die Preußische Derfassung vom 51. Januar 1850 bestimmt: 
„Den religiösen Unterricht in der Dolksschule leiten die betreffenden 
Religionsgesellschaften."“ 
Da es nach Krtikel 112 der Derfassung bis zum Erlaß des im 
Krtikel 25 vorgesehenen Gesetzes aber bei den geltenden Bestim- 
mungen verbleibt, so ist diese Derfassungsbestimmung nicht gelten- 
des Recht. Der Jedlitzsche Schulgesetzentwurf bestimmte u. a.: 
„Kinder, welche nicht einer vom Staate anerkannten Reli- 
gionsgesellschaft angehören, nehmen an dem Religionsunterricht 
der Schule teil, sofern sie nicht seitens des Regierungspräsidenten hiervon. 
befreit werden. Diese Befreiung muß erfolgen, wenn seitens der zuständigen 
Organe der betreffenden Religionsgesellschaft ein bezüglicher Kntrag gestellt 
und der Nachweis erbracht wird, daß den Kindern in der ihrem Bekenntnis-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.