Full text: Grundzüge der deutschen Schulgesetzgebung.

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stande entsprechenden Form und durch einen nach der Lehre ihres Bekennt- 
nisses vorgebildeten, auch im übrigen befähigten Lehrer Religionsunterricht 
erteilt wird.“ 
„Der von den betreffenden Religionsgesellschaften mit der Leitung 
des Religionsunterrichts beauftragte Eeistliche oder Religionsdiener hat 
das Recht, dem Religionsunterricht in der Schule beizuwohnen, durch Sragen 
sich von der sachgemäßen Erteilung desselben und von den Fortschritten 
der Ninder zu überzeugen, den Lehrer nach Schluß des Unterrichts sachlich 
zu berichtigen sowie dementsprechend mit Weisungen zu versehen. 
Die kirchliche Oberbehörde ist befugt, im Einvernehmen mit dem 
Regierungspräsidenten einen Ortsgeistlichen ganz oder teilweise mit 
der Erteilung des Religionsunterrichts zu beauftragen.“ 
„Die kirchlichen Oberbehörden sind befugt, jederzeit von dem Religions= 
unterricht an den Seminaren durch einen Nommissarius nach vorherge- 
gangener rechtzeitiger Benachrichtigung des zuständigen Provinzialschul- 
kollegiums Kenntnis zu nehmen und etwa vorgefundene Mängel dem 
Dropvinzialschulkollegium mitzuteilen.“ 
„Hls Lehrer oder Lehrerin an öffentlichen Dolksschulen kann nur an- 
gestellt werden, wer die vorgeschriebene Drüfung bestanden hat. Die kirch- 
lichen Oberbehörden sind befugt, sich durch einen Beauftragten mit Stimm- 
recht an der Prüfung zu beteiligen. Erhebt derselbe wegen ungenügender 
Leistungen eines Examinanden in der Religion im GEegensatz zu 
der Mehrheit der Prüfungskommission Widerspruch gegen die Erteilung des 
Befähigungszeugnisses, so ist an den GOberpräsidenten als Dorsitzenden des 
Drovinzialschulkollegiums zu berichten, welcher im Einvernehmen mit der 
kirchlichen Oberbehörde zu entscheiden hat. Ist ein Einvernehmen nicht zu 
erzielen, so ist dem Lehrer das Lehramtszeugnis mit Zusschluß der 
Befähigung für den Religionsunterricht zu erteilen."“ 
In Bauern steht den kirchlichen Oberbehörden „die Be- 
stimmung oder Kuswahl und Kpprobation der Lehrbücher für den 
Religionsunterricht zu, deren Einführung in den Schulen jedoch 
nur mit landesherrlicher Justimmung geschehen kann“. 
„Die Erteilung des Religionsunterrichts in den Dolksschulen, 
wofür die von der einschlägigen kirchlichen Oberbehörde erlassenen Vor- 
schriften maßgebend sind, ist Recht und pflicht des betreffenden 
Dfarrers als des von KAmts wegen berufenen und mit der oberhirtlichen 
Mission versehenen Religionslehrers seines Sprengels, und es hat daher 
derselbe auch den Religionsunterricht, insoweit er von anderen (hilfs- 
geistlichen und Schullehrern) erteilt wird, zu leiten und zu beauf- 
sichtigen.“ 
„Die kirchlichen Oberbehörden haben das Recht der Knordnung, 
Leitung und Beaufsichtigung des Religionsunterrichts und der reli-
	        
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