Volltext : Tirpitz, Erinnerungen. Volksausgabe.

275

Gemeienschaftliche  Bestimmungen  für  die  Annahme  von  Beschenken  und  die
estechung.

Art.  812.

Geschworne  werden  bei  den  Verbrechen  in  Art.  308  —  310  den  Staatsdienern
  und  anderen  öffentlichen  Beamten  gleich  geachtet.

Art.  313.

Bei  allen  in  Art.  308—  311  gedachten  Verbrechen  treten  die  bestimmten
Strafen  auch  dann  ein,  wenn  nicht  den  fraglichen  Personen  selbst,  sondern
unter  ihrer  Zustimmung  ihren  Angehörigen  (Art.  87)  versprochen,  gegeben  oder
geleistet  wurde.

Art.  314.

Staatsdiener  und  öffentliche  Beamte  verwirken  in  dem  Falle,  daß  ihnen
oder  ihren  Angehörigen  Geschenke  unaufgefordert  zugekommen  sind,  die  in  den
Art.  308  und  309  geordneten  Strafen  nicht,  wenn  sie  die  Geschenke  binnen
acht  Tagen  von  Zeit  der  erlangten  Kenntniß  an  zurückgeben,  oder  binnen  gleicher
  Frist  der  ihnen  vorgesetzten  Behörde  oder  der  Obrigkeit  des  Schenkenden
von  dem  Vorfalle  Anzeige  machen.

Art.  315.

Was  in  den  Fallen  der  Art.  508—311  als  Geschenk  gegeben  worden
ist,  soll  der  Armenkasse  am  Wohnorte  des  Empfängers  des  Geschenkes  zufallen.
  Ist  dasselbe  nicht  mehr  in  Natur  vorhanden,  so  hat  der  Empfänger  oder,
wenn  dieser  das  Geschenk  dem  Geber  zurückgegeben  hatte,  dieser  letztere  den
Werth  desselben  zu  ersetzen.

Mißbrauch  der  Amtsgewalt.

Art.  316.

Staatsdiener  und  offentliche  Beamte,  welche  ihre  amtlichen  Verhältnisse
aus  Haß,  Rachsucht,  Parteilichkeit  oder  sonst  vorsätzlich  zur  Bedrückung  oder
Mißhandlung  Anderer,  oder  zu  widerrechtlicher  Begünstigung  einer  Person  zum
Nachtheile  eines  Anderen  oder  des  Gemeinwesens  mißbrauchen,  sind,  sofern
ihre  Handlung  nicht  in  ein  schwereres  Verbrechen  übergeht,  mit  einer  Geld-