Vorwort.
Die richtige Führung der Standesregister und der sonstigen
dem Standesbeamten obliegenden Geschäfte erfordern bei genauer
Beachtung der einschlägigen Gesetze und Derordnungen eine längere
Draxis. In beider Hinsicht soll sich dieses Werkchen dienstbar
beweisen: Durch eine einfache übersichtliche Darstellung und
Gruppierung der ganzen Gesetzesmaterie ist das Studium derselben
wesentlich erleichtert und die zahlreichen, dem Texte beigegebenen
Beispiele veranschaulichen die praktische Anwendung
der verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen. Der den Abschnitten
angefügte Dinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Zestimmungen
gestattet ein rasches Uachschlagen behufs eingehender Drientierung
und der Terminkalender dient der pünktlichen Geschäftsführung.
Da im rechtsrheinischen Bapern die Bestimmungen über
Derehelichung sich nach dem Gesetze über „Deimat, Derehelichung
und Aufenthalt vom 16. April 1868“ richten und daneben auch
das Dersonenstandsgesetz vom 6. Februar 1875 Geltung hat,
so wurden die ersteren gleichfalls in entsprechender Weise aufgenommen.
Der Dollzug des baperischen Derehelichungsgesetzes
obliegt zwar den Gemeindeverwaltungen bezw. Bürgermeistern,
da aber gewöhnlich das Bürgermeisteramt mit dem Standesamt