Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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8.  19.
terschuppen.
Die  Höhe  des  Fußbodens  der  Serschnun  und  Ladebühnen  an  von  Zügen  zu  besahrenden
  Geleisen  soll  1,120  m  über  Schienenoberkante  nicht  übersteigen.
*  20.

emaß.

Auf  den  größeren  Güterstationen  to  eine  Vorrichtung  anzubringen,  mittelst  welcher
die  Ladungen  auf  offenen  Güterwagen  bezüglich  der  größten  zulässigen  Ausladungen  kontrolirt
  werden  können.

.  21.
sserstationen.

Die  für  eine  Bahnstrecke  wunerhall  eines  bestimmten  Zeitraumes  nach  den  jeweiligen
Vetriebsbedürfnissen  erforderliche  Wassermenge  kann  von  der  Aufsichtobehörde  festgesetzl
werden.  Die  Wasserstationen  sind  angemessen  zu  vertheile

Jeder  Wasserkrahn  muß  in  der  Minute  mindestens  einen  Tubiemeter  Wasser  liefern  können.

Die  Ausgüsse  der  Wasserkrahne  sollen  mindesteno  2,850  müber  Schienenoberkante  liegen.

8.  22.
Werkstätten.
Von  jeder  Eisenbahnverwaltung  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  Reparakuren  an  den  Betriebsmitteln
  sicher  und  schnell  ausgeführt  werden  können.

II.  Ausrüstung  der  Eisenbahnen.
.  23

Höhen=  und  Breitenmaße  der  Lokomotiven  und  Wagen.

Alle  festen  Theile  der  Lokomotiven,  Tender,  Personen-,  Post.,  Gepäck=  und  Güterwagen,
  überhaupt  der  die  Bahn  passirenden  Betriebsmiktel  dürfen  höchstens  die  Grenzen
des  nachstehend  beschriebenen  Profils  erreichen.  Dasselbe  hat  in  der  Hoe  0,130  m  bis  Liegt
0,430  m  über  Schienenoberkante  überall  einen  Spielraum  von  0,050  m  gegen  das  Nr.
malprofil  des  lichten  Raumes  (elr.  Bahnpolizei.  Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands)
  und  in  der  Höhe  von  0,430  m  bis  3,200  m  über  Schienenoberkante  eine  Gesammtbreite
  von  3,150  m  oder  eine  Breite  von  1,575  m  zu  jeder  Seite  der  Geleismitte.
Von  3,200  m  über  Schienenoberkante  vermindert  sich  letztere  Breite  bei  geradliniger  Bebeeneung
  des  Juis  und  zwar  bis  3,700  m  über  Schiencnobrkame,  ic  auf  1,300  m

is  4,150  m  über  Schienenoberkante  bis  auf  0

Meber  die  Eatze  von  4,150  m  über  Schienenoberkante  dürfen“  *½#  die  Lokomotivschornsteine
  und  überbauten  Schaffnersibe  hinausragen  und  zwar  höchflens  bis  4,570  m
über  Schienenoberkante.  Dieselben  müssen  dann  jedoch  so  konstrnitt  sein,  daß  L  Höhe
mindestens  auf  das  Maß  von  4,150  m  eingeschränkt  werden  kann

Für  Schlas-  und  buxuswagen  für  den  großen  durchgehenden  Verkehr  in  Schnellzügen
und  die  zu  gleichem  Dienst  beslimmten  Gepäckwagen  reicht  die  vorbezeichnete  Breite  des
Profils  von  3,150  m  bis  auf  die  Höhe  von  3,540  m  über  Schienenoberkante  und  vermindert
  sich  dann  von  beiden  Seiten,  geradlinig  begrenzt,  bis  3,  820  m  Höhe  auf  2,820
m  Breite  und  schließt  in  4,570  m  Döbe  mit  1,580  m  Breite  ab.