Contents : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst.

—  26  —

der  Arbeiter  oder  Angestellten  fehlt,  gilt  als  Schlichtungsstelle  bei
Streitigkeiten  über  Lohn-  oder  sonstige  Arbeitsbedingungen  ebenfalls
  der  Ausschuß  des  §  9;  auch  hier  können  sowohl  Arbeitgeber
wie  Arbeitnehmer  ihn  anrufen.  Sein  Verfahren  bestimmt  sich  nach
den  oben  dargelegten  Grundsätzen.  Nach  Sinn  und  Absicht  des
Gesetzes  kann  die  Anrufung  der  Schlichtungsstelle  erst  erfolgen,
wenn  direkte  Verhandlungen  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
  stattgefunden  haben.

Endlich  ist  der  Ausschuß  des  §  9  unter  denselben  Voraussetzungen
  und  in  derselben  Form  auch  als  Schlichtungsstelle  für  die
landwirtschaftlichen  Betriebe  zuständig.  Wir  haben  früher  gesehen,
  daß  von  der  Errichtung  von  Arbeiter-Ausschüssen  für
die  Land=  und  Forstwirtschaft  abgesehen  worden  ist.  Aber  der  Umstand,
  daß  die  Arbeiterschaft  dieser  Betriebe  denselben  Beschränkungen
  ihrer  Arbeitsfreiheit  unterliegt,  nötigt  dazu,  ihr  mindestens
  hinsichtlich  des  Schlichtungsverfahrens  dieselben  Rechtsgarantien
  zu  geben  und  damit  zugleich  die  Möglichkeit  einer  Eint-Zung
  zu  verstärken.

In  der  Regel  werden  Arbeiterschaft  und  Arbeitgeber  sich  dem
Schiedsspruch  fügen.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  fehlt  allerdings
ein  Zwang  zur  Ausführung  des  Schiedsspruches.  Die  Ablehnung
der  Unterwerfung  unter  den  Schiedsspruch  hat  vielmehr  nur  die
Folge,  daß  der  mit  seinem  Antrage  unterlegene  Arbeitnehmer  den
Abkehrschein  aus  der  dem  Schiedsspruch  zugrunde  liegenden  Veranlassung
  nicht  erhält,  daß  diese  Veranlassung  nicht  mehr  als  wichtiger
  Grund  für  sein  Ausscheiden  aus  dem  Betriebe  angeseben
werden  darf,  und  daß  dagegen,  wenn  der  unterlegene  Arbeitgeber
sich  dem  Schiedsspruch  nicht  fügt,  jeder  an  dem  Schiedsverfahren
beteiligte  Arbeitnehmer  auf  sein  Verlangen  den  Akkehrschein  erhalten
  muß.  Dabei  bleiben  natürlich  für  den  unterlegenen  und
dennoch  widersprechenden  Arbeitgeber  die  ungünstigen  Folgen,  daß
die  Ansicht  des  Ausschusses  über  die  Unzulänglichkeit  seiner  Lohnöoder
  sonstigen  Arbeitsbedingungen  feststeht  und  deshalb  auch  zur
Erteilung  des  Abkehrscheines  an  seine  anderen,  am  Schlichtungsverfahren
  nicht  beteiligten  Arbeiter  führen  muß.  Ueberdies  wird
ein  solcher  Arbeitgeber  auf  weitere  Ueberweisung  von  Arbeitskräften
  nicht  zu  rechnen  haben,  wie  denn  dem  Kriegsamt  ausreichende
  Mittel  zu  Gebote  stehen,  ihn  zur  Befolgung  des  Schiedsspruches
  zu  nötigen.

§  15,  welcher  lautet:

„Für  die  industriellen  Betriebe  der  Heeres=  und  Marineverwaltung
  sind  durch  die  zuständigen  Dienstbehörden  Vorschriften
  der  85  11  bis  13  zu  erlassen“

stellt  die  Anwendbarkeit  der  erörterten  Bestimmungen  auf  die  industriellen
  Betriebe  der  Heeres=  und  Marineverwaltung  noch  be-