Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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k  ünftigen  Mitglledern  der  Gemelnde  schuldlg,  das  wirkliche  und  unvermeidlicht
Deficit,  so  weit  es  nur  immer  die  Kraͤfte  der  Contribuenten  gestatten,  durch
wirkliche  Umlage,  ohne  Angriff  der  Gemeinde-Fonds,  ohne  Capital-Aufnahmen
und  Votempfaͤnge  zu  decken.

*i  26.
Gemeinde  -  Stal.

Nach  kleser  gedoppekten  Rückssche  hat  der  Orcsvorsteher  mit  Zuzlebung  der
Gemeinde  =  Pfleger  und  des  Natbsschreibers  den  Jahrs-Etat  der  Gemeinde
C(Communschadens-Projekt)  beym  Anfange  des  Rechnangs-Jahres  zu  entwerfen,
und  dem  Gemeinde-Rathe  und  Bürger-  Ausschusse  zur  Berathung  vorzulegen-In

  dlesen  Etat  sind  —  soweit  sich  solches  nue  immer  ans  den  vorhergeben-Den
  Rechnungen  und  sonstigen  Erfahrungen  mit  einiger  Zuverlässigkeit  oder  Wahrscheinlichkeit
  berechnen  läßt,  —  die  voraussichtlichen  Einnahmen  und  Ausgaben
des  neuangetretenen  Jahres  aufzunehmen  und  aus  der  Vergleichung  derselben
der  Schluß  zu  ziehen,  ob  und  wie  olel  zu  vellständiger  Bestreitung  der  Ausgaben
  als  Communschaden  umzulegen,  ob  und  wie  der  elr  aige  Ueberschuß  der
Gemeinde-Einkünfte  zum  Besten  der  Gemeinde  oder  der  einzelnen  Bürder  zu
verwenden  fryn  mochte.  «

Cyortsetzung.


Bey  der  Wlchtigkest  diesos  Gescháftes  wollen  Wir  ansnahmsweise  gestatten,
baß  in  denjenlgen  Gemeinden,  wo  die  Gemelnde-Vorsteher  nach  ibrem  eigenen
und  des  Gemeinde  Rathes  Ermessen  dle  —  biezu  erforderlichen  Einsichten  und
Fertigkelt  noch  nicht  besiten,  der  Gerschis-Notar  des  Bezirkes  zu  denselben  begygesogen,
  der  Etat  jevoch  nicht  sowohl  durch  ihn  als  vielmehr  unter  seiner  keitung
durch  die  Gemelnde=  Vorsteher  selbst  gefertigt,  und  letztere  zur  Selbstoerfertigung
besselben  altmählig  angewohnt  und  unterrichtet  werden.  «

Wir  erwarten  aber,  baß  laͤngstens  nach  Verfluß  der  fuͤnf  naͤchsten  Etats-Jahre
  die  Vorfleher  sämmtlicher  Gemeinden  sich  dieser  Arteit  ohne  fremde  Beybülfe
  onterzleben,  und  Uns  nicht  in  die  Nothwendigkeit  versetzen  werden,  deshalb
weltere  angemessene  Verfügung  zu  tressen.