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k ünftigen Mitglledern der Gemelnde schuldlg, das wirkliche und unvermeidlicht
Deficit, so weit es nur immer die Kraͤfte der Contribuenten gestatten, durch
wirkliche Umlage, ohne Angriff der Gemeinde-Fonds, ohne Capital-Aufnahmen
und Votempfaͤnge zu decken.
*i 26.
Gemeinde - Stal.
Nach kleser gedoppekten Rückssche hat der Orcsvorsteher mit Zuzlebung der
Gemeinde = Pfleger und des Natbsschreibers den Jahrs-Etat der Gemeinde
C(Communschadens-Projekt) beym Anfange des Rechnangs-Jahres zu entwerfen,
und dem Gemeinde-Rathe und Bürger- Ausschusse zur Berathung vorzulegen-In
dlesen Etat sind — soweit sich solches nue immer ans den vorhergeben-Den
Rechnungen und sonstigen Erfahrungen mit einiger Zuverlässigkeit oder Wahrscheinlichkeit
berechnen läßt, — die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben
des neuangetretenen Jahres aufzunehmen und aus der Vergleichung derselben
der Schluß zu ziehen, ob und wie olel zu vellständiger Bestreitung der Ausgaben
als Communschaden umzulegen, ob und wie der elr aige Ueberschuß der
Gemeinde-Einkünfte zum Besten der Gemeinde oder der einzelnen Bürder zu
verwenden fryn mochte. «
Cyortsetzung.
Bey der Wlchtigkest diesos Gescháftes wollen Wir ansnahmsweise gestatten,
baß in denjenlgen Gemeinden, wo die Gemelnde-Vorsteher nach ibrem eigenen
und des Gemeinde Rathes Ermessen dle — biezu erforderlichen Einsichten und
Fertigkelt noch nicht besiten, der Gerschis-Notar des Bezirkes zu denselben begygesogen,
der Etat jevoch nicht sowohl durch ihn als vielmehr unter seiner keitung
durch die Gemelnde= Vorsteher selbst gefertigt, und letztere zur Selbstoerfertigung
besselben altmählig angewohnt und unterrichtet werden. «
Wir erwarten aber, baß laͤngstens nach Verfluß der fuͤnf naͤchsten Etats-Jahre
die Vorfleher sämmtlicher Gemeinden sich dieser Arteit ohne fremde Beybülfe
onterzleben, und Uns nicht in die Nothwendigkeit versetzen werden, deshalb
weltere angemessene Verfügung zu tressen.