VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 15. Tit.: Gemeinschaft. 481
Jeder Theilhaber ist zum Gebrauche" des gemeinschaftlichen
Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der
übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird.5
1 765 . I#a 679, IIb 731, 11II 780. M. II, 877. Prot. II, 746. —
S6 886, 982, 928 7, 12587, 2038 7.
1. Obligatorischer Anspruch auf Zuteilung der Frucht (8§ 752).
2. Mangels entgegenstehender Vereinbarung. Je größer daher die
Kontingentsziffer eines Kartellmitgliedes ist, um so größerer Nutzen ist
ihm zu gewähren E. R. 70 167.
3. 9 99, auch der Nutzungen (§ 745° Satz 2). Fruchterwerb
88 953 ff. 4. 88 100 A. 2.
5. Was nach 8 242 zu entscheiden ist, wobei es jedoch darauf ankommt,
ob der Mitteilhaber von seinem Gebrauchsrecht auch tat sächlich
Gebrauch macht. Abs. 2 handelt von dem jedem Teilhaber zustehenden
Maße der Benutzung bei gegebener (8 745) Benutzungsart.
Wegen des Besitzschutzes § 866.
3. Berwaltg. a) gemeinschaftl. §. 744.
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht
den Theilhabern gemeinschaftlich zu.1
Jeder Theilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des
Gegenstandes nothwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der
anderen Theilhaber zu treffen 3; er kann verlangen, daß diese
ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus ertheilen.“
1 7651, 766 Satz 8, II 680, IID 738, III 731. M. II, 875 bis 878.
Prot. 11, 746 ff. 86 12581, 20882, 2120, 2224 .
1. Es ist Ubereinstimmung der erforderlich, vgl. aber Abs. 2
und 9745. 2. D. h. seines Wertes.
3. Sog. Individualrecht jedes (E. R. 2125° ff.). Hierher
gehört die Klage auf Bewilligung der Löschung einer Hypothek E.
R. 60 770. Das Recht kann durch Stimmenmehrheit (§ 745) nicht beeinträchtigt
werden. Die Haftung jedes Teilhabers bestimmt sich nach
§#276, anders bei der Gesellschaft (§ 708).
4. § 182 u. BPO. 8 894 — Geltendmachung der Ansprüche aus
dem Eigentume §.1011, bei unteilbaren Forderungen 8 432; vgl. auch
§ 754. Kündigung und Rücktritt können nur von bzw. gegenüber allen
Teilhabern erklärt werden.
b) auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses
a) gegenüb. Teilhabern 8. 745.
Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des
gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige!
Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit
ist nach der Größe der Antheile zu berechnen.“
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 31