Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  15.  Tit.:  Gemeinschaft.  481

Jeder  Theilhaber  ist  zum  Gebrauche"  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  insoweit  befugt,  als  nicht  der  Mitgebrauch  der
übrigen  Theilhaber  beeinträchtigt  wird.5

1  765  .  I#a  679,  IIb  731,  11II  780.  M.  II,  877.  Prot.  II,  746.  —
S6  886,  982,  928  7,  12587,  2038  7.

1.  Obligatorischer  Anspruch  auf  Zuteilung  der  Frucht  (8§  752).

2.  Mangels  entgegenstehender  Vereinbarung.  Je  größer  daher  die
Kontingentsziffer  eines  Kartellmitgliedes  ist,  um  so  größerer  Nutzen  ist
ihm  zu  gewähren  E.  R.  70  167.

3.  9  99,  auch  der  Nutzungen  (§  745°  Satz  2).  Fruchterwerb
88  953  ff.  4.  88  100  A.  2.

5.  Was  nach  8  242  zu  entscheiden  ist,  wobei  es  jedoch  darauf  ankommt,
  ob  der  Mitteilhaber  von  seinem  Gebrauchsrecht  auch  tat  sächlich
  Gebrauch  macht.  Abs.  2  handelt  von  dem  jedem  Teilhaber  zustehenden
  Maße  der  Benutzung  bei  gegebener  (8  745)  Benutzungsart.
Wegen  des  Besitzschutzes  §  866.

3.  Berwaltg.  a)  gemeinschaftl.  §.  744.

Die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  steht
den  Theilhabern  gemeinschaftlich  zu.1

Jeder  Theilhaber  ist  berechtigt,  die  zur  Erhaltung  des
Gegenstandes  nothwendigen  Maßregeln  ohne  Zustimmung  der
anderen  Theilhaber  zu  treffen  3;  er  kann  verlangen,  daß  diese
ihre  Einwilligung  zu  einer  solchen  Maßregel  im  voraus  ertheilen.“


1  7651,  766  Satz  8,  II  680,  IID  738,  III  731.  M.  II,  875  bis  878.
Prot.  11,  746  ff.  86  12581,  20882,  2120,  2224  .

1.  Es  ist  Ubereinstimmung  der  erforderlich,  vgl.  aber  Abs.  2
und  9745.  2.  D.  h.  seines  Wertes.

3.  Sog.  Individualrecht  jedes  (E.  R.  2125°  ff.).  Hierher
gehört  die  Klage  auf  Bewilligung  der  Löschung  einer  Hypothek  E.
R.  60  770.  Das  Recht  kann  durch  Stimmenmehrheit  (§  745)  nicht  beeinträchtigt
  werden.  Die  Haftung  jedes  Teilhabers  bestimmt  sich  nach
§#276,  anders  bei  der  Gesellschaft  (§  708).

4.  §  182  u.  BPO.  8  894  —  Geltendmachung  der  Ansprüche  aus
dem  Eigentume  §.1011,  bei  unteilbaren  Forderungen  8  432;  vgl.  auch
§  754.  Kündigung  und  Rücktritt  können  nur  von  bzw.  gegenüber  allen
Teilhabern  erklärt  werden.

b)  auf  Grund  eines  Mehrheitsbeschlusses

a)  gegenüb.  Teilhabern  8.  745.

Durch  Stimmenmehrheit  kann  eine  der  Beschaffenheit  des
gemeinschaftlichen  Gegenstandes  entsprechende  ordnungsmäßige!
Verwaltung  und  Benutzung  beschlossen  werden.  Die  Stimmenmehrheit
  ist  nach  der  Größe  der  Antheile  zu  berechnen.“

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  31