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Falle aber, und welches auch immer die gutächtliche Auslegung des deutschen Bundes
seyn werde, die Normen der Ablöôfung anders, als durch ein verfassungsmäßig,
mit Zustimmung der Stände, erlassenes Geseß, festgesenzt werden sollen.
Dagegen wird die Aufhebung der Leibeigenschaft und die Verwandlung der ungemessenen
Frohnen in gemessene schon jeßt, jedoch unter Vorbedalt der mit der Zustimmung
des Grafen wegen der Entschädigung und anderer Bestimmungen näher
festzusetzenden Modalitäten, eintreten können.
S. 54.
Der Graf und die Mitglieder seiner Familie können den Ertrag ihres im Kénigreiche
gelegenen Vermögens in Geld ungehindert und ohne Abzug ins Ausland
beziehen.
K. 55.
Der Graf hat das Recht, für die Verwaltung seiner Patrimonial-Einkünfte
ein Collegium unter dem Ramen „ Domanial-Kanzlei“ anzuordnen, und dasselbe mir
einem Direktor und der erforderlichen Anzahl von Räthen, auch dem nöthigen Unter,
Personal, zu besehen.
Höhere Titel zu verleihen ist ihm nicht erlaubt.
VIll. Besteurung.
g. 56.
Was die Besteurung anlangt, so wird dem Grafen die Freiheit
-a) von der Wohnsteuer, wenn derselbe auf den ihm im Königreiche zuständigen
Gütern sich aufhält;
b) von der Besteurung der ehemals steuerfrei gewesenen Schlösser und der,
mit Ausschluß der Maierei= Gebäude, zu denselben gehörigen Gebäude und
6„ Schloßgärten, deren Grenzen bei der Vollziehung genau bestimmt werder
sollen,
zugesichert.