Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Falle  aber,  und  welches  auch  immer  die  gutächtliche  Auslegung  des  deutschen  Bundes
  seyn  werde,  die  Normen  der  Ablöôfung  anders,  als  durch  ein  verfassungsmäßig,
mit  Zustimmung  der  Stände,  erlassenes  Geseß,  festgesenzt  werden  sollen.

Dagegen  wird  die  Aufhebung  der  Leibeigenschaft  und  die  Verwandlung  der  ungemessenen
  Frohnen  in  gemessene  schon  jeßt,  jedoch  unter  Vorbedalt  der  mit  der  Zustimmung
  des  Grafen  wegen  der  Entschädigung  und  anderer  Bestimmungen  näher
festzusetzenden  Modalitäten,  eintreten  können.

S.  54.

Der  Graf  und  die  Mitglieder  seiner  Familie  können  den  Ertrag  ihres  im  Kénigreiche
  gelegenen  Vermögens  in  Geld  ungehindert  und  ohne  Abzug  ins  Ausland
beziehen.

K.  55.

Der  Graf  hat  das  Recht,  für  die  Verwaltung  seiner  Patrimonial-Einkünfte
ein  Collegium  unter  dem  Ramen  „  Domanial-Kanzlei“  anzuordnen,  und  dasselbe  mir
einem  Direktor  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Räthen,  auch  dem  nöthigen  Unter,
Personal,  zu  besehen.

Höhere  Titel  zu  verleihen  ist  ihm  nicht  erlaubt.

VIll.  Besteurung.
g.  56.

Was  die  Besteurung  anlangt,  so  wird  dem  Grafen  die  Freiheit
-a)  von  der  Wohnsteuer,  wenn  derselbe  auf  den  ihm  im  Königreiche  zuständigen
Gütern  sich  aufhält;
b)  von  der  Besteurung  der  ehemals  steuerfrei  gewesenen  Schlösser  und  der,
mit  Ausschluß  der  Maierei=  Gebäude,  zu  denselben  gehörigen  Gebäude  und
6„  Schloßgärten,  deren  Grenzen  bei  der  Vollziehung  genau  bestimmt  werder
sollen,

zugesichert.