Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

326  Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  88.  3—5.

Orts-Armenverbände.

§.  3.  Orts-Armenverbände  können  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden
und,  wo  die  Gutsbezirke  außerhalb  der  Gemeinden  stehen,  aus  einem  oder
mehreren  Gutsbezirken,  beziehungsweise  aus  Gemeinden  und  Gutsbezirken  zusammengesetzt
  sein.  Alle  zu  einem  Orts-Armenverbande  vereinigten  Gemeinden
und  Gutsbezirke  gelten  in  Ansehung  der  durch  dies  Gesetz  geregelten  Verhältnisse
als  eine  Einheit  ½.

§.  4.  Wo  räumlich  abgegrenzte  Orts-Armenverbände  noch  nicht  bestehen,
sind  dieselben  bis  zum  1.  Jult  1871  einzurichten.  Bis  zum  gleichen  Termin
muß  jedes  Grundstück,  welches  noch  zu  keinem  Orts-Armenverbande  gehört,
entweder  einem  angrenzenden  Ortsverbande  nach  Anhörung  der  Betheiligten
durch  die  zuständige  Behörde  (§F.  8)  zugeschlagen,  oder  selbständig  als  Orts-Armenverband
  eingerichtet  werden.

Land-Armenverbände.

§.  5.  Die  öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Norddeutscher,  welche
endgültig:)  zu  tragen  kein  Orts-Armenverband  verpflichtet  ist  (der  Land-Armen),
liegt  den  Land-Armenverbänden  ob.  Zur  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  hat
jeder  Bundesstaat  bis  zum  1.  Juli  1871  entweder  unmittelbar  die  Funktionen
des  Land-Armenverbandes  zu  übernehmen,  oder  besondere  räumlich  abgegrenzte
Land-Armenverbände,  wo  solche  noch  nicht  bestehen,  einzurichten.

Dieselben  umfassen  der  Regel  nach  eine  Mehrheit  von  Orts-Armenver-Zu

  Anmerkung  2  auf  S.  325.

Vergl.  Ges.  8.  Nov.  1871  (R.  G.  Bl.  S.  391);  Vertr.  mit  Bayern  23.  Nov.  1870
(B.  G.  Bl.  1871  S.  9)  Art.  III.

3)  Ueber  den  Umfang  der  Unterstützungspflicht  vergl.  §.  1  des  Ausf.  Ges.  weiter
unten  und  die  Anm.  zu  §.  30  des  Reichsgesetzes.

1)  Die  Berufung  auf  landesherrliche  Privilegien,  Erbvachtsverträge  2c.,  um  die
Befreiung  von  der  durch  das  Ges.  6.  Juni  1870  begründeten  Unterstützungspflicht
darzuthun,  ist  unstatthaft,  Erk.  6.  Nov.  1886  (W.  XIX.  55)

Zu  den  Orts-Armenverbänden  gehören  auch  die  Gesammt-Armenverbände,  E.  O.
V.  XXII.  46.

1)  Vergl.  die  Anm.  zu  §.  16  des  Ausf.  Ges.  weiter  unten.

Wenn  die  Grenzen  eines  Armenverbandes  verändert  werden,  so  geht  die  Fürsorge
für  die  Personen,  welche  in  dem  (seitdem  veränderten)  Bezirk  den  Unterstützungswohnsitz
  erworben  hatten  —  bis  zu  einer  im  Verwaltungswege  bewirkten
Auseinandersetzung  —  ungetheilt  auf  sämmtliche  Armenverbände  über,  mit
welchen  Theile  des  betreffenden  Bezirks  vereinigt  werden,  Erk.  9.  Okt.  1875  (W.  VI.  32).
Dasselbe  gilt,  wenn  ein  Orts-Armenverband  in  zwei  oder  ein  Gesammt-Armenverband
in  zwei  Orts-Armenverbände  zerlegt  wird.  Vergl.  die  Erk.  bei  W.  Xl.  81—88;  XV.  92;
XXIII.  133.

Die  Auseinandersetzung  unter  den  gemeinschaftlich  verpflichteten  Verbänden  ist  im
Verwaltungswege  zu  bewirken;  die  Spruchbehörden  in  Streitsachen  unter  Armenverbänden
  haben  über  das  Maß  der  Beitragspflicht  nicht  zu  befinden.  Nach  erfolgter
Auseinandersetzung  ist  die  Klage  gegen  den,  nach  den  Festsetzungen  der  Verwaltungsbehörde
  für  verpflichtet  zu  erachtenden  Armenverband  zu  richten,  Erk.  9.  Okt.  und
27.  Nov.  1886  (W.  XIX.  99  ff.).  Vergl.  W  XX.  4;  XXII.  109,  113.

Vergrößert  sich  ein  Armenverband  durch  das  Hinzutreten  eines  bisher  selbstän.
digen  Armenbezirks,  so  geht  die  Armenlast  des  letzteren  einfach  auf  den  neu
konstituirten  Verband  über,  Erk.  1.  April  1876  (W.  VII.  74).

2)  §.  5  spricht  von  der  endgültigen  Fürsorgepflicht  im  Gegensatze  zur  vorläufigen
des  §  28.  Die  Behauptung  und  der  Nachweis,  daß  ein  fürsorgepflichtiger  Orts-Armenverband
  nicht  vorhanden  sei,  gehört  zur  Substanziirung  der  gegen  den  Land-Armenverband
  gerichteten  Klage,  W.  III.  67;  V.  81.  Vergl.  jedoch  jetzt  über  die
Erstattungspflicht  der  Land-Armenverbände,  wenn  ein  Unterstützungswohnsitz  nicht  zu
ermitteln  ist  §.  30  Abs.  1b  und  die  Erk.  bei  W.  XXVI.  13,  96;  XXVII.  86,  95.