326 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 88. 3—5.
Orts-Armenverbände.
§. 3. Orts-Armenverbände können aus einer oder mehreren Gemeinden
und, wo die Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus einem oder
mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus Gemeinden und Gutsbezirken zusammengesetzt
sein. Alle zu einem Orts-Armenverbande vereinigten Gemeinden
und Gutsbezirke gelten in Ansehung der durch dies Gesetz geregelten Verhältnisse
als eine Einheit ½.
§. 4. Wo räumlich abgegrenzte Orts-Armenverbände noch nicht bestehen,
sind dieselben bis zum 1. Jult 1871 einzurichten. Bis zum gleichen Termin
muß jedes Grundstück, welches noch zu keinem Orts-Armenverbande gehört,
entweder einem angrenzenden Ortsverbande nach Anhörung der Betheiligten
durch die zuständige Behörde (§F. 8) zugeschlagen, oder selbständig als Orts-Armenverband
eingerichtet werden.
Land-Armenverbände.
§. 5. Die öffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Norddeutscher, welche
endgültig:) zu tragen kein Orts-Armenverband verpflichtet ist (der Land-Armen),
liegt den Land-Armenverbänden ob. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit hat
jeder Bundesstaat bis zum 1. Juli 1871 entweder unmittelbar die Funktionen
des Land-Armenverbandes zu übernehmen, oder besondere räumlich abgegrenzte
Land-Armenverbände, wo solche noch nicht bestehen, einzurichten.
Dieselben umfassen der Regel nach eine Mehrheit von Orts-Armenver-Zu
Anmerkung 2 auf S. 325.
Vergl. Ges. 8. Nov. 1871 (R. G. Bl. S. 391); Vertr. mit Bayern 23. Nov. 1870
(B. G. Bl. 1871 S. 9) Art. III.
3) Ueber den Umfang der Unterstützungspflicht vergl. §. 1 des Ausf. Ges. weiter
unten und die Anm. zu §. 30 des Reichsgesetzes.
1) Die Berufung auf landesherrliche Privilegien, Erbvachtsverträge 2c., um die
Befreiung von der durch das Ges. 6. Juni 1870 begründeten Unterstützungspflicht
darzuthun, ist unstatthaft, Erk. 6. Nov. 1886 (W. XIX. 55)
Zu den Orts-Armenverbänden gehören auch die Gesammt-Armenverbände, E. O.
V. XXII. 46.
1) Vergl. die Anm. zu §. 16 des Ausf. Ges. weiter unten.
Wenn die Grenzen eines Armenverbandes verändert werden, so geht die Fürsorge
für die Personen, welche in dem (seitdem veränderten) Bezirk den Unterstützungswohnsitz
erworben hatten — bis zu einer im Verwaltungswege bewirkten
Auseinandersetzung — ungetheilt auf sämmtliche Armenverbände über, mit
welchen Theile des betreffenden Bezirks vereinigt werden, Erk. 9. Okt. 1875 (W. VI. 32).
Dasselbe gilt, wenn ein Orts-Armenverband in zwei oder ein Gesammt-Armenverband
in zwei Orts-Armenverbände zerlegt wird. Vergl. die Erk. bei W. Xl. 81—88; XV. 92;
XXIII. 133.
Die Auseinandersetzung unter den gemeinschaftlich verpflichteten Verbänden ist im
Verwaltungswege zu bewirken; die Spruchbehörden in Streitsachen unter Armenverbänden
haben über das Maß der Beitragspflicht nicht zu befinden. Nach erfolgter
Auseinandersetzung ist die Klage gegen den, nach den Festsetzungen der Verwaltungsbehörde
für verpflichtet zu erachtenden Armenverband zu richten, Erk. 9. Okt. und
27. Nov. 1886 (W. XIX. 99 ff.). Vergl. W XX. 4; XXII. 109, 113.
Vergrößert sich ein Armenverband durch das Hinzutreten eines bisher selbstän.
digen Armenbezirks, so geht die Armenlast des letzteren einfach auf den neu
konstituirten Verband über, Erk. 1. April 1876 (W. VII. 74).
2) §. 5 spricht von der endgültigen Fürsorgepflicht im Gegensatze zur vorläufigen
des § 28. Die Behauptung und der Nachweis, daß ein fürsorgepflichtiger Orts-Armenverband
nicht vorhanden sei, gehört zur Substanziirung der gegen den Land-Armenverband
gerichteten Klage, W. III. 67; V. 81. Vergl. jedoch jetzt über die
Erstattungspflicht der Land-Armenverbände, wenn ein Unterstützungswohnsitz nicht zu
ermitteln ist §. 30 Abs. 1b und die Erk. bei W. XXVI. 13, 96; XXVII. 86, 95.