Full text: Das Interregnum.

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DORF in seinem grossen Werke de Jure Naturae et Gentium.!) Ein 
Zwischenreich findet, so führt er aus, nur in Monarchien und zwar dann 
statt, wenn der Monarch, ohne dass ein Nachfolger vorhanden ist, 
verschwindet; welche Fälle im einzelnen hierher zu rechnen sind, 
giebt er nicht an. Er wirft die Frage nach der Verfassungsform 
des Staates während des Interregnums auf und beantwortet diese 
Frage unter Zugrundelegung seiner Theorie über die Entstehung 
des Staates. Diese Lehre?) lässt den Staat durch zwei Verträge 
geboren werden. Den ersten schliesst eine Menge bisher in natür- 
licher Freiheit und Gleichheit neben einander lebender Menschen 
unter sich ab: er ist gerichtet auf Vereinigung in einem dauernden 
Verbande und Pflege der Wohlfahrt und Sicherheit Aller durch ge- 
meinsame Verwaltung (communi consilio duetuque). Dieser Kontrakt 
bringt den Staat noch nicht vollständig zu Wege; das geschieht erst 
durch einen zweiten, den das Volk mit der Person oder den Per- 
sonen abschliesst, der oder denen es das Regiment anvertrauen will: 
bei diesem zweiten Vertrage verpflichten sich die Regenten zur Sorge 
für die Wohlfahrt und Sicherheit Aller, während das Volk ihnen 
Gehorsam zu leisten verspricht.?) Im Interregnum kehrt nun der 
Staat zu jenem primitiven Zustande zurück, in dem er sich vor dem 
Abschlusse des zweiten Staatsvertrags befand, also zu einer Gestalt, in 
der er noch nicht Staat war. PUFENDORF leugnet also im Zwi- 
schenreiche die Fortexistenz des Staates, wenigstens im Prinzip; nur 
gesteht er zu, dass der Staatsbürgerverband durch das Interregnum 
nicht völlig auseinandergerissen werde — was eine vollkommene 
Anarchie zu bedeuten hätte —, weil die Bürger trotz der schweren 
Krisis des Staates ihre Gemeininteressen und das Gefühl vaterlän- 
discher Zusammengehörigkeit auch durch das Zerreissen des staat- 
lichen Bandes nicht verlieren. Schon der Egoismus des Einzelnen 
weist ihn auf engeren Zusammenschluss mit den Andern hin: ja 
PUFENDORF behauptet, dass im Zwischenreiche die Staatsbürger zu 
festerem Zusammenhalten weit mehr denn sonst geneigt seien. So 
findet er im Jnterregnum nicht eine völlige Demokratie — denn 
diese setzt einen vollendeten Staat voraus —, aber, wie das auch 
in allen werdenden Staaten der Fall, eine Art Demokratie. Die 
  
1) lib. VII. cap. 7, $$ 7—10. 
2) Im Wesentlichen enthalten in dem citirten Werke lib. VII, cap. II. 
3) Auch zur Entstehung des demokratischen Staates wird ein zweiter Ver- 
trag gefordert; dessen eigenthümliche Konstruktion a. a. O. Hier ist ein näheres 
Eingehen darauf überflüssig.
	        
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