Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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für  überflüsstg  erachten,  so  würde  sle  rzugleich  nothwendig  auf  alle  dlejenigen  Befrepungen

  Verzicht  leisten,  welche  Wir  iden  Gemeinden  unter  der  Voraussetzung
jener  Verttetung,  durch  das  gegenwärtige  Edlkt  estheilt  hahen.,  1½5#

76.
Aufsicht  auf  Gemeinde-Wesen.

Indem  „Wir  aber  durch  die.  Bestimmungen  dieses  Ediktes  die  Freobeit  der
Gemeinden  und  die  Selbstständigkeit  ihrer  Ver  waltung  woͤglichst  zu  besestigen  getrachtet
  haben,  so  erkennen  Wir  von  der  anderen  Seite  das  Uns  zustehende
Recht  der  Ober-Aufsicht  über  das  Gemeiäde-Wesen  für  eine  der  ersten  und  beiligsten
  Pflichten  Unserer  Regierung.  Wir  werden  diese  Aufsicht  durch  Unsere
HOberämter  in  der  Untekordnung  unter  die  betreffenden  Kreis,-Regierungen  und
das  Ministerium  des  Innern  in  der  Art  ausüben  lassen,  daß  Wir  ihnen  zwar
Biemals  irgend  einen  Eingriff  in  die  Selbstoerwaltungs-Rechte  der  Gemeindeo
gestatten,  zugleich  aber  ihnen  zur  Obliegenhei!  machen,  das  Eigentbum  der  Gemeinden
  gegen  jeden  anderwärtigen  Eingriff,  gegen  mogliche  Mißbraͤuche,  u
nisse  und  Verschleuberungen  si  sicher  zu  stellen.  .

1  77.
Ausübung  derselben.

Zu  diesem  Ende  haben  Wir  Unseren  Ober-Beamten  die  Veronlchun
auferlegt,  die  Etats  und  Rechnungen  der  Gemeinden,  so  wie  die  —  von  einzelnen
  Bürgern  oder  dem  Bürger-  Ausschusse  erhobenen  Beschwerden  über  die  Gemeinde-Verwaltung
  mit  Sorgfalt  und  Strenge  zu  prüfen,  und  nach  dem  Erkunde
bas  Geeignete  vorzukehren.

Die  Gemeinde-Vorsteher  haben  sich  jeder  dießfallsigen  Untersuchung,  so  wie
der  oberamtlichen  Aufsicht  überhaupt  mit  Bereitwilligkeit  zu  fügen  und  die  —
von  ihnen  verlangten  Berichte,  Erklärungen  und  lonstigen  Aufschlüsse  pflichtmätig
abzugeben.

78.
Genehmigung  der  Gemeinde-Ratbs-Beschtüsse.

Auch  uyaufgefordert  hat  der  Gemeinde-Rath  die  oberamtliche  Genebmigung
nicht  allein  Iin  allen  sehr  wichtigen,  sondern  auch  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe
des  Objektes  in  allen  denjenigen  Fällen  einzuholen,  wo  entweder  das  Interesse
der  Gemeinde  und  ihrer  Verwalter,  oder  das  Interesse  der  gegenwärtigen  Bär-