vereins-Zolltarif.
Erste Abtheilung.
Bestimmungen über die Einfuhr.
Vorbemerkungen.
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangsqolle frei, wenn die dabei be-
zeichneten Veraussetzungen zutreffen:
I. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der
Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= und Wirthschafts-
Gebäude innerhalb dieser Grenzen belegen sind.
.Hausgeräthe und Effelten, gebrauchte, getragene Kleidungsstũcke und
Wäsche, gebrauchte Fabrik-Geräthschaften und gebrauchtes Handwerks-
Kug, von Anziehenden zur eigenen Bemmhung; auch auf besondere Er-