Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Behälter,  ausgenommen  solche  von  Eisen,  verpackt  werden.  Vor  der  Verpackung  in
Tonnen  oder  Kisten  müssen  diese  Stoffe  entweder  in  Packete  (Blechbehälter)  bis  zu
höchstens  2  ½  kg  Gewicht  verpackt,  oder  in  dichte,  aus  haltbaren  Stoffen  gefertigte  Säcke,
Mehlpulver  in  Säcke  aus  Leder  oder  dichtem  Kautschuckstoff  geschüttet  werden.

Die  im  8§  2  Ziffer  2  und  4  aufgeführten  Sprengstoffe  dürfen  nur  in  Patronen,  nicht
auch  in  loser  Masse  versendet  werden.  Diese  Patronen  sowie  Patronen  aus  gepreßter
Schießbaumwolle  mit  oder  ohne  Paraffinüberzug  (8§  2  Ziffer  3)  sind  durch  eine  Umhüllung
  von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen.  Das  Gleiche  gilt  für  die  nach  §  2  Ziffer  6
zugelassenen  Sprengstoffe,  soweit  die  Versendung  auf  Eisenbahnen  nur  in  Patronenform
erfolgen  darf.

Gepreßte  Schießwollkörper  mit  mindestens  15  Prozent  Wassergehalt  sowie  Sekuritund
  Roburit-Patronen  (§  2  Ziffer  4)  dürfen  auch  in  dichtschließende  Blechbüchsen  oder
Pappschachteln  verpackt  werden.

Für  die  Versendung  loser  Nitrozellulose  mit  mindestens  20  Prozent  Wassergehalt
ist  seste  Verpackung  in  starkwandige,  luftdichte  Behälter  erforderlich.

Sprengstoffe  jeder  Art  dürfen  weder  mit  Zündungen  oder  Zündschnüren  versehen,
noch  mit  solchen  oder  mit  Patronen  für  Feuerwaffen  (§  15)  in  dieselben  Behälter  verpackt
  werden.

Die  zur  Verpackung  von  Sprengstoffen  dienenden  Behälter  müssen  je  nach  ihrem
Inhalt  mit  der  Aufschrift:  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter,  Pulver  aus
Nitrozellulose  und  Salpeter,  Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörper,  Zündungen,
Dynamitpatronen,  Kohlendynamitpatronen,  Sprenggelatinepatronen,  Gelatinedynamitpatronen,
  Karbonitpatronen,  Schießbaumwolle  u.  s.  w.  versehen  sein.  Außerdem  müssen
dieselben  mit  der  Firma  oder  der  Marke  der  Fabrik,  aus  welcher  die  Sprengstoffe  herrühren,
  bezeichnet  sein,  oder  eine  von  der  Zentralbehörde  gebilligte  und  öffentlich  bekannt
gemachte  Bezeichnung  der  Fabrik  tragen.

Das  Bruttogewicht  der  Versendungsstücke  darf  bei  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarem
  Salpeter  (§  2  Ziffer  1),  bei  Schießbaumwolle  (8§  2  Ziffer  3),  bei  Kartuschen,
Petarden,  Feuerwerkskörpern  oder  Zündungen  (82  Ziffer  5)  90  kg,  bei  sonstigen  Sprengstoffen
  35  kg  nicht  übersteigen.  Auf  prismatisches  Geschützpulver  in  Kartuschen  finden
diese  Gewichtsbestimmungen  keine  Anwendung.

Die  für  den  Eisenbahnverkehr  jeweilig  vorgeschriebene  Verpackung  genügt  auch  für
die  Versendung  auf  Land=  und  Wasserwegen.

II.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Landverkehr.

§  7.  Die  Beförderung  von  Sprengstoffen  auf  Fuhrwerken,  welche  Personen  befördern,
ist  verboten.