100 I# Vesche Reich und seine einjeluen Glieder. (Juli 28.)
tikel der Metall-, Textil= und chemischen Industrie, für Zucker und Hopfen,
sowie eine Aufhebung der an der deutsch-russischen Grenze bestehenden Differentialzölle
auf Kohlen, Roheisen und Baumwolle ausgeschlossen seien.
Deutscherseits wurde erwidert, daß ein Vorschlag, nach welchem Rußland
für vier Fünftel seiner Gesamteinfuhr nach Deutschland Ermäßigung
oder Bindung des deutschen Tarifs mit der Wirkung eines jährlichen Zollnachlasses
von rund 25 Millionen Mark fordere, dagegen selbst der dreimal
geringeren deutschen Gesamteinfuhr nach Rußland keinerlei Erleichterung,
sondern nur eine beschränkte Bindung des vielfach prohibitiven ruffischen
Tarifs gewähre, in keiner Weise die geeignete Basis für eine Verständigung
bilden könne. Dabei wurden sowohl die Bedenken geltend gemacht, welche
vom Standpunkt der deutschen Landwirtschaft einer Ermäßigung des Zollschutzes
gegenüber der billigen russischen Produktion entgegenstehen, wie
darauf hingewiesen, daß inhaltlich der Statistik die wiederholten Erhöhungen
des russischen Zolltarifs auf die deutsche Ausfuhr nach Rußland die nachteiligsten
Wirkungen ausgeübt, während umgekehrt die Erhöhung des
deutschen Zolltarifs in den Jahren 1879, 1885 und 1887 die zunehmende
Entwickelung der russischen Einfuhr nach Deutschland nicht gehindert haben.
Zugleich wurde kein Zweifel darüber gelassen, daß Deutschland als Entgelt
für seinen Konventionaltarif, außer Erleichterungen des Grenzverkehrs
und der Zollformalitäten, sowie Beseitigung der Differentialzölle u. s. w.,
eine erhebliche Ermäßigung des russischen Tarifs beanspruchen müsse, namentlich
in folgenden Kategorien: Metallwaren, Instrumente, Maschinen
und Fahrzeuge, Chemikalien und Farbstoffe, Textilwaren, keramische Artikel,
Papier, landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Die kaiserlich russische Regierung sprach hierauf im Juli 1892 —
nachdem inzwischen die Handelsverträge Deutschlands mit Oesterreich-Ungarn
u. s. w. in Kraft getreten waren — den Munsch aus, bevor sie sich über
die Möglichkeit einer Ermäßigung des bestehenden russischen Zolltarifs erkläre,
die deutscherseits zu stellenden Forderungen in präziser Formulierung
mitgeteilt zu erhalten, um danach die ihr zugemuteten Opfer ermessen zu
können. Zu diesem Zwecke wünschte sie die Mitteilung einer detaillierten
Liste derjenigen Artikel, für welche deutscherseits Zollermäßigungen verlangt
würden, unter Bezeichnung derselben nach der Klassifikation des russischen
Tarifs und unter Angabe der für jeden einzelnen Artikel gewünschten Zollermäßigung,
sowie eine detaillierte Angabe der deutscherseits gewünschten
Grenzerleichterungen. Die Regierung Seiner Majestät des Kaisers sagte
alsbald unter Erklärung ihrer Bereitwilligkeit zum Eintritt in die Verhandlungen
die Aufstellung der gewünschten Liste zu, erklärte aber zugleich,
daß sie außer der Ermäßigung des russischen Zolltarifs die Beseitigung der
differentialen Behandlung der Einfuhr über die deutsch-russische Landgrenze,
gegenüber den baltischen Häfen Rußlands, für Roheisen, Baumwolle und
Kohle, sowie die Gewährung voller Meistbegünstigung, auch für Finnland,
als Voraussetung für den Abschluß eines Uebereinkommens ansehen müsse.
Auf Grund sorgfältiger Beratungen und nach eingehender Vernehmung
von Vertrauenspersonen aus den Kreisen der Landwirtschaft, der
Industrie und des Handels wurden die deutschen Vorschläge festgestellt und
der kaiserlich russischen Regierung, welche inzwischen im November 1892
ihre Geneigtheit erklärt hatte, die Beseitigung der differentialen Behandlung
der Einfuhr über die deutsch-russische Landgrenze gegenüber den baltischen
Häfen Rußlands und die Gewährung voller Meistbegünstigung zuzugestehen
oder in Erwägung zu nehmen, im März 1893 übergeben.
Bei Aufstellung dieser Vorschläge ist der Grundsatz leitend gewesen,
daß, wenn Deutschland durch Gewährung seines Konventionaltarifs der