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Wahl einem andern in gleicher Kategorit stehenden Gerichte zu übertragen. Das Leßtere
muß
IV. dann geschehen, wenn die Gründe wegen Recusation des ganzen Gerichtes für hinteichend
erkannt werden. ·
. 63.
D. Abberufsung. — CEompvomiß.
Ausser diesem Falle darf keme Streit-Sache, ohm den Willen beyder Theile, dem
ordentlichen Richter entzogen werden.
Selbst im Falle geses widriger Verzögerung kann sie der höhere Richter nur mit
Einwilligung beyder Theile an sich ziehen.
Dagegen hängt es zu jeder Zeit von den Parteven ab, die Entscheidung ihres Sereites
einem Compromiß-Richrer im eigentlichen Sinne des Worts, demnach mit Ausschluß
der Appellation, zu übertragen.
Auch kann nach den bestehenden Grundsätzen durch Prorogation die Gerichtsbarkeit
eines sonst nicht zuständigen Gerichtes begründer werden.
. 64.
E. Gegenseitiges Benehmendes Oberamts-Richters und.
der Parteyen.
So wie die Parteyen dem Oberamts-Richter die Achtung, welche das, richterliche Ansehen
erfordert, zu erweisen schuldig, und die Oberamts-Gerichte die Verletzung dieser Achtung,
insoweit ihrr Straf-Befugniß gehr, felbst zurügen,, berechtigt find; so erwarten
Wir auf der andern Seite von den Oberamts-Richtern, daß sie ihren wichtigen Beruf,
ohn#e Rücksicht auf irgend ein, Verhältmiß, in welchem sie zu den Parteyen stehen, mit der
größten Thäcigkeir, Gewissenhafrigkeitumd Unparteylichkeiterfüllen; und besonders auch den
Partepyen, sowetter es nur immer zu deren Reches-Vertheidigung gehbrt, williges Gehdrnie
versagem'iwrrdra.
7 ollte sich ei berirmus „Richter ein tumultaarisches, leidenschaftliches oder parteyisches
Verfahren erlauben; so haben ihm die Gcrichts-Beysitzer bescheidene Vorstellungen
dagehen zu machen, - Auch stll eine solche Pflicht! Verletzung. wenn sie bey der höhern
Salls angecbracht und geh#rig erwiesen wird, nuch dem Manfi des Vergehens strenge geahndet
werden. ·