Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Wahl  einem  andern  in  gleicher  Kategorit  stehenden  Gerichte  zu  übertragen.  Das  Leßtere
  muß

IV.  dann  geschehen,  wenn  die  Gründe  wegen  Recusation  des  ganzen  Gerichtes  für  hinteichend
  erkannt  werden.  ·

.  63.
D.  Abberufsung.  —  CEompvomiß.

Ausser  diesem  Falle  darf  keme  Streit-Sache,  ohm  den  Willen  beyder  Theile,  dem
ordentlichen  Richter  entzogen  werden.

Selbst  im  Falle  geses  widriger  Verzögerung  kann  sie  der  höhere  Richter  nur  mit
Einwilligung  beyder  Theile  an  sich  ziehen.

Dagegen  hängt  es  zu  jeder  Zeit  von  den  Parteven  ab,  die  Entscheidung  ihres  Sereites
  einem  Compromiß-Richrer  im  eigentlichen  Sinne  des  Worts,  demnach  mit  Ausschluß
  der  Appellation,  zu  übertragen.

Auch  kann  nach  den  bestehenden  Grundsätzen  durch  Prorogation  die  Gerichtsbarkeit
eines  sonst  nicht  zuständigen  Gerichtes  begründer  werden.

.  64.
E.  Gegenseitiges  Benehmendes  Oberamts-Richters  und.
der  Parteyen.

So  wie  die  Parteyen  dem  Oberamts-Richter  die  Achtung,  welche  das,  richterliche  Ansehen
  erfordert,  zu  erweisen  schuldig,  und  die  Oberamts-Gerichte  die  Verletzung  dieser  Achtung,
  insoweit  ihrr  Straf-Befugniß  gehr,  felbst  zurügen,,  berechtigt  find;  so  erwarten
Wir  auf  der  andern  Seite  von  den  Oberamts-Richtern,  daß  sie  ihren  wichtigen  Beruf,
ohn#e  Rücksicht  auf  irgend  ein,  Verhältmiß,  in  welchem  sie  zu  den  Parteyen  stehen,  mit  der
größten  Thäcigkeir,  Gewissenhafrigkeitumd  Unparteylichkeiterfüllen;  und  besonders  auch  den
Partepyen,  sowetter  es  nur  immer  zu  deren  Reches-Vertheidigung  gehbrt,  williges  Gehdrnie
versagem'iwrrdra.

7  ollte  sich  ei  berirmus  „Richter  ein  tumultaarisches,  leidenschaftliches  oder  parteyisches
  Verfahren  erlauben;  so  haben  ihm  die  Gcrichts-Beysitzer  bescheidene  Vorstellungen
dagehen  zu  machen,  -  Auch  stll  eine  solche  Pflicht!  Verletzung.  wenn  sie  bey  der  höhern
Salls  angecbracht  und  geh#rig  erwiesen  wird,  nuch  dem  Manfi  des  Vergehens  strenge  geahndet
  werden.  ·