Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

VIII. Post- und Telegraphenwesen 
Artikel 52 
"Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 finden auf Bayern und 
Württemberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende 
Bestimmungen. 
”Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und 
Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die 
Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und 
Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise 
Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für 
die telegraphische Korrespondenz zu. 
” Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem 
Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungs- 
weise Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen 
dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. Novem- 
ber 1867 bewendet. 
"An den zur Reichskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens 
haben Bayern und Württemberg keinen Teil. 
IX. Marine und Schiffahrt 
Artikel 53 
'Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. 
Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die 
Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mann- 
schaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. 
* Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. 
”Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhän- 
genden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten. 
Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinen- 
personals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen 
zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet. 
° (Aufgehoben.)” 
  
22) Art. 53 wurde durch das Gesetz betreffend die Ersatzverteilung vom 26. Mai 1893 (RGBl. S. 185- 
186) neu gefaßt und Abs. 5 aufgehoben. Die Regelung der Ersatzverteilung erfolgt seither durch 
Art. II $ 1 besagten Gesetzes. 
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