Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Die  Einficht  dieses  Protokolls  und  der
dazu  gehdrigen  Akten  steht  zu  jeder  Zeit
den  Mitgliedern  des  Collegiums  offen.

g.  28.

In  Faͤllen,  in  welchen  Gefahr  auf  dem
Verzug  haftet,  oder  wo  der  Erfolg  einer
Maßregel  von  Bewahrung  eincs  Geheimnisses
  abhänat,  hat  der  Director  sogleich
auf  seine  Verantwortlichkeit,  emweder
allein,  oder  mit  Beiziehung  des  ordentlichen
Referenten  die  geeigneten  gesetzmäßigen
Versügungen  zu  treffen.

Er  hat  aber  neben  dem,  daß  ein  solcher
Gegenstand,  so  bald  es  thunlich,  in  das
Buüreau-Protokoll  aufzunehmen  ist,  in
der  nächsten  Sihung,  so  sern  die  Bewahrung
  des  Geheimnisses  nicht  längern  Aufschub
  fordert,  die  Sache  unter  Vorlegung
der  Abten  dem  Collegium  vorzutragen.

g.  29.

Der  Direktor  und  die  einzel  nen  Raͤthe
sind  besonders  dafuͤr  verantwortlich,  daß
kein  Gegenstand,  bei  welchem  nach  den
vorstehenden  Bestimmungen  die  bureaumäßige
  Behandlung  nicht  eintreten  kann,
der  collegialischen  Berathung  und  Entscheidung
  entzogen  werde.

K.  30.

Der  Referent  ist  für  zeitige  Bearbeitung
  der  Geschäfte,  genaue  abtenmaßige
Darstellung  der  Thatsachen  und  Verhält-137



nisse,  wohlerwogene  Würdigundg  und  gesemäßige
  Anträge  verantwortlich.

Sachen,  die  keinen  Aufschub  leiden,  har
er  vor  andern  zu  bearbeiten,  und-  wo#
moͤglich  in  der  nächsten  Sitzung  nach  der
Zutheilung  vorzutragen.

Wenn  derselbe  in  seinem  Geschät#sfache,
zu  Sicherung  der  Verwaltung  und  Einhaltung
  gleicher  Grundsäße  oder  zu  Abstellung
  von  Miscbräuchen,  Auordnungen
nothwendig  finder,  so  hat  er  solche,  auch
ohne  höhere  Veranlassung,  von  Amts
wegen  in  Antrag  zu  bringen.

§.  31.

Die  Anträge  der  Referenten  sind  von
diesen  schriftlich  und  mit  Ausnahme  der
Fälle,  in  welchen  die  Art  der  Erledigung
sehr  zweifelhaft  ist,  sogleich  in  der  Form
der  nachherigen  W#ofertigung  zu  verfassen;
  sie  werden  zu  den  Acten  über  den
einzelnen  Fall  registrirt.

In  wichtigeren  Fällen  und  bei  allen
Gegenständen,  bei  welchen  es  auf  eine
rechtliche  Würdigung  der  Sache  ankommt,
sind  dem  Antrage  sfôrmliche  schriftliche
Vorträge  mit  Anführung  des  Faktums
und  der  Entscheidungs-Gründe  rorauszuschicken.


g.  32.

Zur  Controle  der  Räthe  hat  der  Director

  von  den  Abten,  wenigstens  bei  Aus-