Die Einficht dieses Protokolls und der
dazu gehdrigen Akten steht zu jeder Zeit
den Mitgliedern des Collegiums offen.
g. 28.
In Faͤllen, in welchen Gefahr auf dem
Verzug haftet, oder wo der Erfolg einer
Maßregel von Bewahrung eincs Geheimnisses
abhänat, hat der Director sogleich
auf seine Verantwortlichkeit, emweder
allein, oder mit Beiziehung des ordentlichen
Referenten die geeigneten gesetzmäßigen
Versügungen zu treffen.
Er hat aber neben dem, daß ein solcher
Gegenstand, so bald es thunlich, in das
Buüreau-Protokoll aufzunehmen ist, in
der nächsten Sihung, so sern die Bewahrung
des Geheimnisses nicht längern Aufschub
fordert, die Sache unter Vorlegung
der Abten dem Collegium vorzutragen.
g. 29.
Der Direktor und die einzel nen Raͤthe
sind besonders dafuͤr verantwortlich, daß
kein Gegenstand, bei welchem nach den
vorstehenden Bestimmungen die bureaumäßige
Behandlung nicht eintreten kann,
der collegialischen Berathung und Entscheidung
entzogen werde.
K. 30.
Der Referent ist für zeitige Bearbeitung
der Geschäfte, genaue abtenmaßige
Darstellung der Thatsachen und Verhält-137
nisse, wohlerwogene Würdigundg und gesemäßige
Anträge verantwortlich.
Sachen, die keinen Aufschub leiden, har
er vor andern zu bearbeiten, und- wo#
moͤglich in der nächsten Sitzung nach der
Zutheilung vorzutragen.
Wenn derselbe in seinem Geschät#sfache,
zu Sicherung der Verwaltung und Einhaltung
gleicher Grundsäße oder zu Abstellung
von Miscbräuchen, Auordnungen
nothwendig finder, so hat er solche, auch
ohne höhere Veranlassung, von Amts
wegen in Antrag zu bringen.
§. 31.
Die Anträge der Referenten sind von
diesen schriftlich und mit Ausnahme der
Fälle, in welchen die Art der Erledigung
sehr zweifelhaft ist, sogleich in der Form
der nachherigen W#ofertigung zu verfassen;
sie werden zu den Acten über den
einzelnen Fall registrirt.
In wichtigeren Fällen und bei allen
Gegenständen, bei welchen es auf eine
rechtliche Würdigung der Sache ankommt,
sind dem Antrage sfôrmliche schriftliche
Vorträge mit Anführung des Faktums
und der Entscheidungs-Gründe rorauszuschicken.
g. 32.
Zur Controle der Räthe hat der Director
von den Abten, wenigstens bei Aus-