Die Finanz-Kammern können aber
auch in Fällen, welche höhere Genehmigung
erfordern, nöthigenfalls provisorische
Maßregeln ergreifen, nur
haben sie dem Finanz-Ministerium
davon unverzügliche Anzeige zu machen.
#. .
Die Kreis-Finanz-Kammerdn haben
äberdieß, wenn auch eine besondere Verfügung
der höheren Stelle nicht nothwendig
ist, dem Ministerium alle Vorfälle
und Ereignisse anzuzeigen, deren Kenntniß
demselben von Wichtigkeit seyn muß; zum
Beispiel: alle bemerkenswerthe Ereignisse
und Erfahrungen im Gebiete der Landwirthschaft
und der Gewerbe, Verheerungen
der Feldfrüchte durch Hagel, Ueberschwemmung,
Frost 2c., Beschädigungen
des Staats-Eigenthums durch Brand,
Ueberschwemmung 2c 2c.
U. Abschnitt.
Geschäfts-Behandlung uud Verhälmisse des Collegiak=
Personals.
K. 25.
Die oberste Leitung der Geschäfte, des
Ganges und der Formen derselben bei
den Finanz-Kammern steht dem Director
zu.
135
Ihn vertritt in Verhinderungsfällen
der älteste Rath, wenn über die Amts-Verweserei
nicht anders verfügt wird.
Von Verhinderungen des Directors,
die länger als vierzehn Tage dauern, ist
jedesmal dem Ministerium Anzeige zu
machen.
. 24.
Die an die Kammer einlaufenden Gegenstaͤnde
werden auf der Registratur in
das Geschaͤfts-Diarium eingetragen, und,
mit den Voracten versehen, dem Director
vorgelegt.
K. 35.
Zum Behuf der Vertheilung der Geschäfts-Gegenstände
unter die Referenten
hat der Director eine Norm nach Materien
festzusesgen, wovon dem jährlichen
Verwaltungs-Berichte an das Ministerium
eine Uebersicht beizulegen ist.
Nach dieser Norm (Geschäfts-Theiler)
werden die einkommenden Gegenstände
den Collegial-Mitgliedern zur Bearbeitung
zugewiesen; im Zweifelsfalle bestimmt
der Director den Reserenten. Indessen
ist der Director befugt, nicht nur in einzeinen
Fälken eine Ausnahme von der
festgesebten Geschäfts-Vertheilung eintreten
zu lassen, sondern auch diese nach Ersorderniß
der Umstände abzuändern.