Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Die  Finanz-Kammern  können  aber
auch  in  Fällen,  welche  höhere  Genehmigung
  erfordern,  nöthigenfalls  provisorische
  Maßregeln  ergreifen,  nur
haben  sie  dem  Finanz-Ministerium
davon  unverzügliche  Anzeige  zu  machen.


#.  .
Die  Kreis-Finanz-Kammerdn  haben
äberdieß,  wenn  auch  eine  besondere  Verfügung
  der  höheren  Stelle  nicht  nothwendig
  ist,  dem  Ministerium  alle  Vorfälle
und  Ereignisse  anzuzeigen,  deren  Kenntniß
demselben  von  Wichtigkeit  seyn  muß;  zum
Beispiel:  alle  bemerkenswerthe  Ereignisse
und  Erfahrungen  im  Gebiete  der  Landwirthschaft
  und  der  Gewerbe,  Verheerungen
  der  Feldfrüchte  durch  Hagel,  Ueberschwemmung,
  Frost  2c.,  Beschädigungen
des  Staats-Eigenthums  durch  Brand,
Ueberschwemmung  2c  2c.

U.  Abschnitt.
Geschäfts-Behandlung  uud  Verhälmisse  des  Collegiak=
  Personals.

K.  25.

Die  oberste  Leitung  der  Geschäfte,  des
Ganges  und  der  Formen  derselben  bei
den  Finanz-Kammern  steht  dem  Director
zu.

135

Ihn  vertritt  in  Verhinderungsfällen
der  älteste  Rath,  wenn  über  die  Amts-Verweserei
  nicht  anders  verfügt  wird.

Von  Verhinderungen  des  Directors,
die  länger  als  vierzehn  Tage  dauern,  ist
jedesmal  dem  Ministerium  Anzeige  zu
machen.

.  24.

Die  an  die  Kammer  einlaufenden  Gegenstaͤnde
  werden  auf  der  Registratur  in
das  Geschaͤfts-Diarium  eingetragen,  und,
mit  den  Voracten  versehen,  dem  Director
vorgelegt.

K.  35.

Zum  Behuf  der  Vertheilung  der  Geschäfts-Gegenstände
  unter  die  Referenten
hat  der  Director  eine  Norm  nach  Materien
  festzusesgen,  wovon  dem  jährlichen
Verwaltungs-Berichte  an  das  Ministerium
  eine  Uebersicht  beizulegen  ist.

Nach  dieser  Norm  (Geschäfts-Theiler)
werden  die  einkommenden  Gegenstände
den  Collegial-Mitgliedern  zur  Bearbeitung
zugewiesen;  im  Zweifelsfalle  bestimmt
der  Director  den  Reserenten.  Indessen
ist  der  Director  befugt,  nicht  nur  in  einzeinen
  Fälken  eine  Ausnahme  von  der
festgesebten  Geschäfts-Vertheilung  eintreten
  zu  lassen,  sondern  auch  diese  nach  Ersorderniß
  der  Umstände  abzuändern.