Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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.Eine  gemeinsame  Gewerbeinspeltion  mit  dem  Sitz  in  Gera  wird  eingerichtet
  und  besteht  aus  einem  Gewerberat  und  zwei  Gewerbesekretären  (aus  den
Gewerkschaften)  und  den  weiter  erforderlichen  Beamten  in  Gera  und  Greiz.  Die
Stelle  des  Gewerberats  ist  unverzüglich  auszuschreiben.

.Das  gemeinsame  Katasteramt  erhält  den  Sitz  in  Greiz.  Es  werden
3  Vermessungsabteilungen  in  Gera,  Greiz,  Schleiz  eingerichtet.

11.  Die  Bezirksärzte  in  Gera,  Greiz  und  Schleiz  versehen  den  Medizinaldienst.
  Der  Bezirksarzt  in  Gera  ist  gemeinsamer  Landesarzt  und  Referent  bei  der
gemeinsamen  Landesregierung.

is  zum  Abgang  der  jetzigen  Stelleninhaber  verbleibt  es  bei  den  z.  Zeit
in  Reuß  ält.  Linie  bestehenden  Verhältnissen.

2.  Die  Bezirkstierärzte  in  Gera,  Greiz  und  Schleiz  versehen  den  Veterinärdienst.
  Der  Geraer  Landestierarzt  ist  Referent  bei  der  gemeinsamen  Landesregierung.

13.  Zum  Zwecke  der  finanziellen  Auseinandersetzung  zwischen  beiden  Freistaaten
  wird  ein  Ausschuß  von  Fachbeamten,  bestehend  aus  je  1  Landrat  und  1
Finanzbeamten,  unverzüglich  Vorschläge  ausarbeiten.

Abschnitt  I..

1.  Die  Gesetzgebung  in  den  beiden  Freistaaten  wird  bis  auf  weiteres  ausgeübt
  durch  den  gemeinsamen  Arbeiter=  und  Soldatenrat.  Die  Gesetze  werden  veröffentlicht
  und  gezeichnet  durch  den  Staatsrat.  Mindestens  3  Unterschriften  sind
zur  Gültigkeit  erforderlich,  darunter  die  eines  Mitgliedes  der  gemeinsamen  Landesregierung.

4m  Die  gemeinsame  Verwaltung  in  den  beiden  Freistaaten  führt  die  Laudesregierung
  unter  Kontrolle  des  Staatsrates.

3.  Recht  wird  gesprochen  im  Namen  der  beiden  Freistaaten  Reuß.

Die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  zu  Abschnitt  und  Il  insbesondere
  die  Anordnung  über  das  Inkrafttreten  der  einzelnen  Bestimmungen  erläßt
der  gemeinsame  Staatorat,  die  erforderlichen  Ausführungsverhandlungen  führt  die
gemeinsame  Landesregierung.

.Alle  entgegensteyenden  gesetzlichen  Bestimmungen  werden  aufgehoben
bezw.  bis  auf  weiteres  außer  Kraft  gesetzt.

Greiz,  den  21.  Dezember  1918.

Der  Vollzugsausschuß  des  Arbeiter-  und  Solbatenrotes.
Hermann  Mühlmann.  Nich.  Neupert.  F.  Feuste

Die  buedeesregierung  Teuß,  ch  Kmie.

W.  Oberländer.