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.Eine gemeinsame Gewerbeinspeltion mit dem Sitz in Gera wird eingerichtet
und besteht aus einem Gewerberat und zwei Gewerbesekretären (aus den
Gewerkschaften) und den weiter erforderlichen Beamten in Gera und Greiz. Die
Stelle des Gewerberats ist unverzüglich auszuschreiben.
.Das gemeinsame Katasteramt erhält den Sitz in Greiz. Es werden
3 Vermessungsabteilungen in Gera, Greiz, Schleiz eingerichtet.
11. Die Bezirksärzte in Gera, Greiz und Schleiz versehen den Medizinaldienst.
Der Bezirksarzt in Gera ist gemeinsamer Landesarzt und Referent bei der
gemeinsamen Landesregierung.
is zum Abgang der jetzigen Stelleninhaber verbleibt es bei den z. Zeit
in Reuß ält. Linie bestehenden Verhältnissen.
2. Die Bezirkstierärzte in Gera, Greiz und Schleiz versehen den Veterinärdienst.
Der Geraer Landestierarzt ist Referent bei der gemeinsamen Landesregierung.
13. Zum Zwecke der finanziellen Auseinandersetzung zwischen beiden Freistaaten
wird ein Ausschuß von Fachbeamten, bestehend aus je 1 Landrat und 1
Finanzbeamten, unverzüglich Vorschläge ausarbeiten.
Abschnitt I..
1. Die Gesetzgebung in den beiden Freistaaten wird bis auf weiteres ausgeübt
durch den gemeinsamen Arbeiter= und Soldatenrat. Die Gesetze werden veröffentlicht
und gezeichnet durch den Staatsrat. Mindestens 3 Unterschriften sind
zur Gültigkeit erforderlich, darunter die eines Mitgliedes der gemeinsamen Landesregierung.
4m Die gemeinsame Verwaltung in den beiden Freistaaten führt die Laudesregierung
unter Kontrolle des Staatsrates.
3. Recht wird gesprochen im Namen der beiden Freistaaten Reuß.
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu Abschnitt und Il insbesondere
die Anordnung über das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen erläßt
der gemeinsame Staatorat, die erforderlichen Ausführungsverhandlungen führt die
gemeinsame Landesregierung.
.Alle entgegensteyenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben
bezw. bis auf weiteres außer Kraft gesetzt.
Greiz, den 21. Dezember 1918.
Der Vollzugsausschuß des Arbeiter- und Solbatenrotes.
Hermann Mühlmann. Nich. Neupert. F. Feuste
Die buedeesregierung Teuß, ch Kmie.
W. Oberländer.