— 65 —
wie in Fällen der großen Haverei auf Antrag des Schiffsführers die
Dispache aufzumachen.
§. 37. In Betreff der Befugniß der Konsuln zur Mitwirkung
bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung
von Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Entscheidung von
Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft sind die Vorschriften
Art. 499. 537. 547. 686. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches
maaßgebend; in Betreff ihrer Befugniß zur Ertheilung von interimistischen
Schiffscertifikaten bewendet es bei den Vorschriften des Bundesgesetzes,
betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß
zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867.
§. 38. Die von den Bundeskonsuln zu erhebenden Gebühren werden
durch Bundesgesetz festgestellt. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes
erfolgt die Gebührenerhebung nach einem von dem Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Ausschusse des Bundesrathes für Handel und
Verkehr zu erlassenden provisorischen Tarife.
Urkundlich rc.
Gegeben Berlin, den 8. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schoͤnhausen.
Das im g. 24. des vorstehenden Gesetzes in Bezug genommene,
über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassene Gesetz vom
29. Juni 1865 lautet, wie folgt:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c verordnen,
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
# 1. Unseren Konsuln steht die Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in
Ländern residiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge
die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist. Der Konsulargerichtsbarkeit
sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden
oder sich aufhaltenden Preußen und Preußischen Schutzgenossen
unterworfen.
§ 2. Sovweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, oder soweit
nicht Herkommen oder Staatsverträge entgegenstehen, umfaßt die
Gerichtsbarkeit der Konsuln sowohl die Civil= als die Strafgerichtsbarkeit,
beide in gleichem Umfange, wie sie den ordentlichen Kollegialgerichten
der ersten Instanz (Kreis= und Stadtgerichten) in denjenigen Landestheilen
der Monarchie zustehen, in welchen das Allgemeine Landrecht und die
Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben.
6# 3. Unter Konsul im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsteher
eines Generalkonsulats, Konsulats oder Vizekonsulats zu verstehen. Im
Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorstehers wird dessen
Berichtebarket von seinem ordnungsmäßig berufenen Stellvertreter
ausgeübt.
* 4. Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von
dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten bestimmt.
5