Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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wie  in  Fällen  der  großen  Haverei  auf  Antrag  des  Schiffsführers  die
Dispache  aufzumachen.

§.  37.  In  Betreff  der  Befugniß  der  Konsuln  zur  Mitwirkung
bei  dem  Verkaufe  eines  Schiffes  durch  den  Schiffer  und  bei  Eingehung
von  Bodmereigeschäften,  sowie  in  Betreff  der  einstweiligen  Entscheidung  von
Streitigkeiten  zwischen  Schiffer  und  Mannschaft  sind  die  Vorschriften
Art.  499.  537.  547.  686.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches
  maaßgebend;  in  Betreff  ihrer  Befugniß  zur  Ertheilung  von  interimistischen
  Schiffscertifikaten  bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  Bundesgesetzes,
  betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und  ihre  Befugniß
  zur  Führung  der  Bundesflagge,  vom  25.  Oktober  1867.

§.  38.  Die  von  den  Bundeskonsuln  zu  erhebenden  Gebühren  werden
durch  Bundesgesetz  festgestellt.  Bis  zum  Inkrafttreten  eines  solchen  Gesetzes
  erfolgt  die  Gebührenerhebung  nach  einem  von  dem  Bundeskanzler  im
Einvernehmen  mit  dem  Ausschusse  des  Bundesrathes  für  Handel  und
Verkehr  zu  erlassenden  provisorischen  Tarife.

Urkundlich  rc.

Gegeben  Berlin,  den  8.  November  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schoͤnhausen.

Das  im  g.  24.  des  vorstehenden  Gesetzes  in  Bezug  genommene,
über  die  Gerichtsbarkeit  der  Konsuln  in  Preußen  erlassene  Gesetz  vom
29.  Juni  1865  lautet,  wie  folgt:

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c  verordnen,
  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

#  1.  Unseren  Konsuln  steht  die  Gerichtsbarkeit  zu,  wenn  sie  in
Ländern  residiren,  in  welchen  ihnen  durch  Herkommen  oder  durch  Staatsverträge
  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  gestattet  ist.  Der  Konsulargerichtsbarkeit
  sind  alle  in  den  Konsular-Jurisdiktionsbezirken  wohnenden
  oder  sich  aufhaltenden  Preußen  und  Preußischen  Schutzgenossen
unterworfen.

§  2.  Sovweit  dieses  Gesetz  nicht  etwas  Anderes  bestimmt,  oder  soweit
  nicht  Herkommen  oder  Staatsverträge  entgegenstehen,  umfaßt  die
Gerichtsbarkeit  der  Konsuln  sowohl  die  Civil=  als  die  Strafgerichtsbarkeit,
  beide  in  gleichem  Umfange,  wie  sie  den  ordentlichen  Kollegialgerichten
der  ersten  Instanz  (Kreis=  und  Stadtgerichten)  in  denjenigen  Landestheilen
der  Monarchie  zustehen,  in  welchen  das  Allgemeine  Landrecht  und  die
Allgemeine  Gerichtsordnung  Gesetzeskraft  haben.

6#  3.  Unter  Konsul  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Vorsteher
eines  Generalkonsulats,  Konsulats  oder  Vizekonsulats  zu  verstehen.  Im
Falle  der  Abwesenheit  oder  Verhinderung  des  Vorstehers  wird  dessen
Berichtebarket  von  seinem  ordnungsmäßig  berufenen  Stellvertreter
ausgeübt.

*  4.  Die  Jurisdiktionsbezirke  der  einzelnen  Konsuln  werden  von
dem  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  bestimmt.
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