I. Europa. 63 7. Anhalt.
[Der Artikel ist beseitigt durch das Gerichtsverfassungsgesetz $ 136:
In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig: 1. für die Untersuchung und Entscheidung
in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverrats und des Landesverrats, insofern diese
Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind.]
Artikel 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben
nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden
zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bundesrate erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht
eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen
eines Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege
der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Artikel 77. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung
eintritt und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann,
so liegt dem Bundesrate ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden
Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurteilende Beschwerden über verweigerte
oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hilfe
bei der Bundesregeirung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, können
nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
/. Anhalt.
Von Herrn Landgerichtsrat H. JÄNTSCH in Dessau.
Literatur: Marquardsen, Handbuch des öffentlichen Rechts (J. C. B. Mohr, Freiburg),
Bd. 2 Halbband 2 Abt. 9 S. 135 ff.: Das Staatsrecht des Herzogtums Anhalt von
A. Pietscher, 1884.
Scholz-Storck, Bibliothek des Öffentlichen Rechts (M. Jänecke, Hannover), Bd. 3:
Herzogtum Anhalt, von Sanftenberg-Knorr, 1909.
Jäntsch, Der Anhaltische Landtag (C. Dünnhaupt, Dessau), 1902; sämtlich mit Literaturangaben.
Die erste Verfassung wurde im Jahre 1848 erlassen. Damals bestanden noch die Herzogtümer
Anhalt-Dessau, Anhalt-Cöthen (von Dessau verwaltet) und Anhalt - Bernburg. Am
28. Oktober 1848 erging eine Verfassungsurkunde für Anhalt-Dessau ($ 4: „Die Regierungsform
ist die demokratisch-monarchische‘‘), am 29. Oktober 1848 die für Anhalt-Cöthen (mit Dessau
übereinstimmend), am 14. Dezember 1848 die Bernburger Landesverfassung (ähnlich der Preu-Bischen
Verfassungsurkunde von 5. dess. M.).
Am 4. November 1851 wurden die Verfassungsurkunden für Dessau und Cöthen vom
Herzog aufgehoben, weil sie mit dem bundesrechtlichen Grundsatze, daß das monarchische
Prinzip unverletzt zu erhalten sei, unvereinbar seien.
Am 22. Mai 1853 wurde Anhalt-Cöthen mit Dessau vereinigt.