Carl.
von Gottes Gnaden Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen, Landgraf zu Nellenburg, Graf von
Hanau, etc.
vom 22. August 1818
aktuelle Version vom 24. August 1904 (CGVBl. S. 330)
Als Wir bereits im Jahr 1816 Unsern Unterthanen wiederholt bekannt machten, dem
Großherzogthum eine Landständische Verfassung geben zu wollen, so hegten Wir den Wunsch, und
die Hoffnung, daß sämmtliche Bundesglieder über eine umabänderliche, wesentliche Grundlage
dieser allen deutschen Völkern zugesicherten Einrichtungen übereinkommen und nur im
Entwicklung der aufgestellten Grundsätze ein jeder einzelner Staat seinen besonderen Bedürfnissen,
mit Rücksicht auf bestchende Verhältnisse, folgen möchte.
Da sich jedoch, nach den letzten, über diesen Gegenstand bey dem Bundestage abgelegten
Abstimmungen der Zeitpunkt noch nicht bestimmt vorausschen läht, in welchem die Gestaltung der
Ständischen Verfassung einen Gegenstand gemeinschaftlicher Berathungen bilden dürfte. so schen
Wir Uns nunmehr veranlaßt, die Unsern Unterthanen gegebene Zusicherung auf die Art und Weise
in Erfüllung zu setzen, wie sie Unserer innem freyen und festen Ueberzeugung entspricht.
Von dem aufrichtigsten Wunsche durchdrungen, die Bande des Vertrauens zwischen Uns und
Unserm Volke immer fester zu knüpfen, und auf dem Wege, den Wir hierdurch bahnen, alle Unsre
Staats-Einrichtungen zu einer höhern Vollkommenheit zu bringen, haben Wir nachstehende
Verfassungsurkunde gegeben, und versprechen feierlich für Uns und Unsre Nachfolger, sie treulich
und gewissenhaft zu halten und halten zu lassen.
I. Von dem Großherzogthum und der Regierung im Allgemeinen
S l. Das Großbherzogthum bildet einen Bestandtheil des deutschen Bundes.
S5 2. Alle organischen Beschlüsse der Bundes-Versammlung, welche die verfassungsmätßigen
Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen,
machen einen Theil des badischen Staatsrechts aus, und werden für alle Classen von
Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem Staatsoberhaupt verkündet worden sind.
S 3. Das Grobherzogthum ist untheilbar und unveräuberlich im allen seinen Theilen.
S 4. Die Regierung des Landes ist erblich in der großherzoglichen Familie nach den Bestimmungen
der Declaration vom 4d. October 1817, die als Grundlage des Hausgesetzes einen wesentlichen
Bestandtheil der Verfassung bilden und als wörtlich in gegenwärtiger Urkunde auflgenommen
betrachtet werden soll.
5 5. Der Grobherzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den in dieser
Verfassungsurkunde testgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
ö. Das GroBherzogthum hat eine ständische Verfassung.
II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener und besondere
Zusicherungen
S 7. Die staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich in jeder Hinsicht, wo die Verfassung
nicht namentlich und ausdrücklich eine Ausnahme begründet.
Die großherzoglichen Staatsminister und sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung
der Verfassung verantwortlich.
Ss S. Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen Lasten bey. Alle Befreyungen von
directen oder indirecten Abgaben bleiben aufgehoben.
§ O. Alle Staatsbürger, ohne Unterschied der Rellgion, haben zu allen Civll- und Militairstellen und
Kirchenämtern gleiche Ansprüche. Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Steuern auf
mindestens zweimalhunderttausend
Mark veranschlagt ist, kann durch Entschliebßung des Großherzogs die vererbliche Berechtigung zur