Teilnahme an der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten beigelegt werden. Fallen die
Voraussetzungen der Verleigung weg, so erlischt die Berechtigung.
F 10. Unterschied in der Geburt und der Religion begründet, mit der für die standesherrlichen
Familien durch die Bundesacte gemachten Ausnahme, keine Ausnahme der Militärdienstpflicht.
S ll. Für die bereits für ablöslich erklärten Grundlasten und Dienstpflichten und alle aus der
aufgehobenen Leibeigenschaft herrührenden Abgaben soll durch ein Gesetz ein angemessener
Abkaufsfuß regulirt werden.
8 12. Das Gesetz vom 14. August 1817, über die Wegzugstfreyheit, wird als ein Bestandtheil der
Verfassung angesehen.
F 13. Eigenthum und persönliche Freyheit der Badener stehen für alle auf gleicher Weise unter dem
Schunze der Verfassung.
S4. Die Gerichte sind umnabhängig imnerhalb der Grenzen ihrer Competenz.
Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen von den ordemtlichen Gerichten ausgehen.
Der pgroBherzogliche Fiscus nimmt in allen aus privatrechtlichen Verbältnissen entspringenden
Streitigkeiten Recht vor den Landesgerichten.
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum u öfflentlichen JZ+wecken abzugeben, als nach
Berathung und Entscheidung des Staatsministerlums, und nach vorgängiger Entschädigung.
8 15. Niemand darf in Crimipalsachen seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Niemand kann anders als in gesetzlicher Form verhaftet und länger als zweymal 24 Stunden im
Gefängniß festgchalten werden, ohne über den Grund seiner Verhaftung vernommen u seyn.
Der Großherzog Kann erkannte Strafen mildern oder ganz nachlassen, aber nicht schärten.
˙ lO. Alle Wermögens-Confiscationen sollen abgeschalflt werden.
S 17. Die Prebfreyheit wird nach den Kkünftigen Bestimmungen der Bundesversammlung
Schandthabt werden.
S 18. Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreyheit und in Anschung der Art
seiner GCottesverchrung des gleichen Schutzes.
§S lo. Die politischen Rechte aller Religionsteile sind gleich.
20. Das Kirchengut und die eigenthümlichen Güter und Einkünfte der Stiftungen, Unterrichtsund
Wohlthätigkeitsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden.
S 21. Die Dotationen der beyden Landesuniversitäten und anderer höherer Lebhranstalten, sic mögen
in eigenthümlichen Gütern und Getällen oder in Zuschüssen aus der allgemeinen Staatscasse
bestchen, sollen ungeschmälert bleiben.
22. Jede, von Seite des Staats gegen seine Gläubiger übermommene Verbindlichkeit ist
unverletzlich.
Das Institut der Amortisationscasse wird in seiner Verfassung aufrecht erhalten.
23. Die Berechtigungen, die durch das Edict vom 23. April 1818 den dem Großherzogthum
angehörigen, echemaligen Reichsständen und Mitgliedern der vormaligen unmittelbaren
Reichsritterschaft verlichen worden sind, bilden cinen Bestandtheil der Staatsverfassung.
§s 24. (aufgehoben)
825. (aufgehoben)
III. Ständeversammlung. Rechte und Pflichten der Ständeglieder
26. Die Landstände sind in zwey Kammern abgetheilt.
5 27. Die erste Kammer besteht:
. aus den Prinzen des grobherzoglichen Hauses,
aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien,
g. aus dem katholischen Landesbischof und dem Prälaten der ecvangelischen Landeskirche,
aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels,
p0 als je cimnem Abgeordneten der drei Hochschulen,
U. aus Scchs Abgeordneten, die von den gesetzlich organisierten Berufskörperschaften gewählt
werden, und zwar drei von den Handelskammenn, zwei von den Landwirsschaftskammern und einer
von den Handwerkskammern,
S— P S