ordentlichen Professoren der betreffenden Hochschule und bei den Wahlen der Grundherren die
Wählbarkeit auf die nach § 20 Wablberechtigten beschränkt.
s 32b. Wer Mitglied der Zweiten Kammer ist. Kann nicht als Mitglied in die Erste Kammer
eintreten. Nimmt ein Mitglied der Ersten Kammer die Wahl als Abgeordneter zur Zweiten Kammer
an, 80 hört damit die Mitgliedschaft in der Ersten Kammer auf.
33. Die Zweite Kammer besteht aus dreiundsiebzig Abgeordneten. Die Abgeordneten werden,
jeder in einem besonderen Wahlkreis, in allgemeiner, ummittelbarer und geheimer Abstimmung
gewählt.
S 3. Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer sind die männlichen
Personen über fünfundaewanzig Jahre berechtigt, welche im Zeitpunkt der Wahl im Grobhherzogtum
einen Wohnsitz haben und seit mindestens zwei lahren die badische Staatsangehörigkeit besitzen.
Jedoch genügt ein einjähriger Besitz der badischen Staatsangchörigkeit, falls der Wohnsitz im
Grobherzogtum unmittelbar vor der Wahl mindestens ein Jahr gedauert hat.
35. Die Befugnis zur Ausübung der Wahlberechtigung ruht:
I. Wenn der Wahlberechtigte unter Wormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter
Pflegschaft steht;
2. Wenn über das Vermögen eines Wahlberechtigten der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer
des Konkursverfahrens:
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen, eine
Armennunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezieht oder im letzten der Wahl vorausgegangenen
Jahre bezogen hat; die Befrelung von der Entrichtung des für den Besuch öftentlicher
Unterrichtsanstalten schuldigen Entgelts und der unentgeltlichen Beschaflung der für die Besucher
Solcher Anstalten erforderlichen Unterrichtsmittel gilt nicht als Armennunterstützung;
4. wenn der Wahlberechtigte trotz rechtzeniger Mahnung und ohne Stundung erhalten zu haben bei
Abschluß der Wählerliste mit der Entrichtung einer ihm für das vorausgegangene Steuerjahr
gegenüber dem Staat oder der Gemeinde obliegenden direkten Steucrn im Rückstand 1st.
s 36. Alle Wahlberechtigten Staatsangehörigen sind wählbar, ausgenommen diejenigen, welche im
Zcitpunkte der Wahl das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf welche §# 35
Zifter 1 bis 3 Anwendung findet.
Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter. der Amtsgerichte und Notariate, sowie der
Bezirksbehörden der Steuer-, Zoll-, Domänen-, Forstverwaltung, der staatlichen Hochbau-,
Wasserbau-, Strahenbau- und Eiscnbahnverwaltung, die Bezirksärzte, Bezirksticrärzte und die
Ortsgeistlichen sind in einem Wahlbezirke nicht wählbar, welchem ihr Dienstbezirk ganz oder
teilweise angehört.
3. Sämtliche Abgeordnete der Zweiten Kammer werden in Zeiträumen von vier Jahren neu
gewählt (Landtagsperiode).
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete an einem vom Großherzog zu
bestimmenden lage statt.
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem lage der periodischen Neuwahl vier lahre
umflossen sind.
3. Im übrigen werden die Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechts der beiden Kammern,
insbesondere über die Wahlkreise und das Wahlverfahren, durch besonderes Gesctz geregelt.
s 30. Auf die durch Wahl, durch Ernennung oder durch Berufung als Stellvertreter begründete
Mitgliedschaft im Landtag kann durch schriftliche Erklärung Verzicht geleistet werden. Dieselbe ist
bei versammeltem Landtage dem Präsidenten der betreffenden Kammer, sonst dem Präsidenten des
Staatsministeriums abzugeben. Ein Widerruf des rechtsgültig erklärten Verzichts findet nicht statt.
Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied des Landtages durch lod, Verzicht oder durch Wegtfall
einer der für die Wählbarkeit mahgebenden Voraussetzungen ausgeschieden, so hört die
Mitgliedschaf⅝t des zuseinem Ersatz in den Landtag Eingetretenen in dem Zeitpunkte aut. in
welchem der Ausgeschiedenc ohne den Eintritt zener besonderen latsachen die Migliedschaft im
Landtag verloren haben würde.
40. Die aus dem Landtag ausgetretenen gewählten Mitglicder sind wieder wählbar, sofern im