Full text: Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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c) Jas Gericht kann anordnen, dass die Parteien ilıre 
Anträge und Ausführungen schriftlich einzureichen 
haben, 
d) das Gericht entscheidet nach freiem lirmessen 
darüber, ob und wann eine Zustellung als bewirkt 
anzusehen ist. 
Artikel ı7. 
Gegen die Urteile der Bezirksgerichte ist das Rechts- 
mittel der Berufung an das Obergericht gegeben, wenn 
der \Vert des Streitgegenstandes mehr als 5000 Franken 
beträgt. Die Berufung ist binnen einer Frist von einem 
Mouat seit Zustellung des Urteils einzulegen, und zwar 
bei dem Bezirksgericht oder bei dem Obergericht schrift- 
lich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers. 
Eine Anfechtung anderer Entscheidungen der Bezirks- 
gerichte findet nicht statt. 
Artikel ı8. 
Anwaltszwang besteht nicht. Die Justizkommissare 
sind als Vertreter oder Beistand von Parteien zuzulassen. 
Im übrigen entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen 
darüber, wer als Vertreter oder Beistand einer Partei 
zugelassen werden soll. 
Wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt oder sie 
infolge des Krieges von ihrem gewöhnlichen Aufenthalts- 
ort abwesend und an der \ahrnehninng ihrer Rechte 
verhindert ist, kann ihr das Gericht von Amtswegen einen 
Vertreter bestellen. 
Artikel 19. 
Die Vollstreckung eines Urteils erfolgt anf Antrag durch 
das Gericht, das sich hierbei der Hilfe der Militärbehörden 
bedienen kann. 
Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung kann dasGericht 
das Vermögen des Schuldners oder Teile davon unter 
Zwangsverwaltung stellen; der Zwangsverwalter wird 
vom Gericht ernannt; auf die Rechte und Pflichten des
	        
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