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c) Jas Gericht kann anordnen, dass die Parteien ilıre
Anträge und Ausführungen schriftlich einzureichen
haben,
d) das Gericht entscheidet nach freiem lirmessen
darüber, ob und wann eine Zustellung als bewirkt
anzusehen ist.
Artikel ı7.
Gegen die Urteile der Bezirksgerichte ist das Rechts-
mittel der Berufung an das Obergericht gegeben, wenn
der \Vert des Streitgegenstandes mehr als 5000 Franken
beträgt. Die Berufung ist binnen einer Frist von einem
Mouat seit Zustellung des Urteils einzulegen, und zwar
bei dem Bezirksgericht oder bei dem Obergericht schrift-
lich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers.
Eine Anfechtung anderer Entscheidungen der Bezirks-
gerichte findet nicht statt.
Artikel ı8.
Anwaltszwang besteht nicht. Die Justizkommissare
sind als Vertreter oder Beistand von Parteien zuzulassen.
Im übrigen entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen
darüber, wer als Vertreter oder Beistand einer Partei
zugelassen werden soll.
Wenn der Aufenthalt einer Partei unbekannt oder sie
infolge des Krieges von ihrem gewöhnlichen Aufenthalts-
ort abwesend und an der \ahrnehninng ihrer Rechte
verhindert ist, kann ihr das Gericht von Amtswegen einen
Vertreter bestellen.
Artikel 19.
Die Vollstreckung eines Urteils erfolgt anf Antrag durch
das Gericht, das sich hierbei der Hilfe der Militärbehörden
bedienen kann.
Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung kann dasGericht
das Vermögen des Schuldners oder Teile davon unter
Zwangsverwaltung stellen; der Zwangsverwalter wird
vom Gericht ernannt; auf die Rechte und Pflichten des